20.09.2012 · Fachbeitrag ·
Selbstanzeigenberatung
Der Ankauf von CDs mit Daten von Bankkunden hält an. Damit stellt sich auch zukünftig für viele Betroffene die Frage, ob sie eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) erstatten sollen. Neben dem Erfordernis sogleich eine vollständige Nachmeldung abzugeben (dazu Holewa/Löwe-Krahl, PStR 10, 51 f.), müssen die vier Ausschlussgründe des § 371 Abs. 2 AO beachtet werden. Im Folgenden wird insbesondere auf den Ausschlussgrund der Tatentdeckung abgestellt.
16.08.2012 · Fachbeitrag ·
Abgabenordnung
Am 31.5.12 hat das BZSt ein Schreiben betreffend den Familienleistungsausgleich (DA-FamBuStra) veröffentlicht. Die geänderte DA-FamBuStra ist in allen noch nicht bestandskräftig festgesetzten Kindergeldfällen ...
16.08.2012 · Fachbeitrag ·
Selbstanzeigenberatung
Bei Steuerhinterziehungen von mehr als 50.000 EUR tritt gemäß § 371 Abs. 2 Nr. 3 AO i.V. mit § 398a AO Straffreiheit im Wege der Selbstanzeige nur dann ein, wenn neben der vollständigen Steuerrückzahlung (§ 398a ...
16.08.2012 · Fachbeitrag ·
Berichtigende Erklärungen
§ 153 AO und § 371 AO sind zwei unterschiedliche Arten, eine unrichtige oder unvollständige Erklärung zu berichtigen, wenn sie zu einer Steuerverkürzung führen kann oder die Verkürzung bereits eingetreten ist. In der Vergangenheit war aufgrund der alten Fassung des § 371 AO eine Abgrenzung zwischen diesen beiden Regelungen lediglich in seltenen Fällen erforderlich. Dies hat sich durch die neue Fassung des § 371 AO geändert.
18.07.2012 · Nachricht · Durchsuchung
Bei den Sozialen Netzwerken (Social Network Services – SNS) ist in den letzten Jahren ein explosionsartiger Anstieg an Mitglieder- und Zugriffszahlen festzustellen. Diese Netzwerke sind Internet-Plattformen, auf denen ...
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17.07.2012 · Fachbeitrag ·
Selbstanzeigenberatung
Der BGH hat in seiner grundlegenden Entscheidung vom 15.12.11 (1 StR 579/11, Abruf-Nr. 120422 , Meyberg, PStR 12, 55) ausgeführt, dass im Hinblick auf das Überschreiten der Schwelle zum „großen Ausmaß“ i.S.
17.07.2012 · Fachbeitrag ·
Berufskammer
Beabsichtigt die Finanzbehörde, gegen einen Berufsträger, nämlich gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, wegen einer Handlung, die dieser in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, einen Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO) zu erlassen, hat sie der zuständigen Berufskammer Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 191 Abs. 2 AO i.V.