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  • · Fachbeitrag · Berufskammer

    Haftungsbescheide gegen Rechtsanwälte und Steuerberater

    von RAin Elke Werner, FAin StrR, Krekeler Rechtsanwälte, Dortmund

    | Beabsichtigt die Finanzbehörde, gegen einen Berufsträger, nämlich gegen einen Rechtsanwalt, Patentanwalt, Notar, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer, wegen einer Handlung, die dieser in Ausübung seines Berufs vorgenommen hat, einen Haftungsbescheid (§ 191 Abs. 1 AO) zu erlassen, hat sie der zuständigen Berufskammer Gelegenheit zu geben, die Gesichtspunkte vorzubringen, die von ihrem Standpunkt für die Entscheidung von Bedeutung sind (§ 191 Abs. 2 AO i.V. mit § 69 AO ). |

    Anhörung der Berufskammer

    Diese Regelung ist im Zusammenhang mit einer ähnlichen Regelung in § 411 AO betreffend den Erlass von Bußgeldbescheiden gegen die dort genannten Berufsträger zu sehen. Die Aufzählung der Berufsträger in § 191 Abs. 2 AO ist abschließend. Jedoch ist die Bestimmung auf Steuerberatungs-, Wirtschaftsprüfungs-, Buchführungs- und Rechtsanwaltsgesellschaften analog anzuwenden, da diese ebenso schutzwürdig sind wie die Berufsträger selbst (siehe nur Tipke/Kruse-Loose, AO, § 191 Rn. 30 m.w.N.).

     

    Die Norm trägt der Möglichkeit einer Pflichtenkollision der genannten Berufsträger Rechnung, die dadurch entsteht, dass diese Personen einerseits die Interessen ihrer Auftraggeber wahrzunehmen haben, andererseits aber für vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzungen der diesen Personen obliegenden Pflichten haften (Tipke/Kruse-Loose, a.a.O., Rn. 28). Ist der Berufsträger zugleich Rechtsanwalt, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, müssen die Rechtsanwaltskammer, die Steuerberaterkammer und die Wirtschaftsprüferkammer angehört werden (Klein/Rüsken, AO, § 191 Rn. 89).

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