11.08.2014 · IWW-Abrufnummer 171927
Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern: Beschluss vom 13.05.2014 – 5 TaBV 7/13
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Tenor: 1. Die Beschwerde des Betriebsrates wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines durch angefochtenen Spruch der Einigungsstelle zu Stande gekommenen Sozialplans. Dem liegt ausweislich des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Schwerin - 6 BV 2/13 - vom 7. Mai 2013 folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beteiligte zu 1 ist der im Betrieb der Beteiligten zu 2. aus 3 Mitgliedern bestehende Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2 führt einen Betrieb zur Erbringung von Servicedienstleistung in Callcenter-Geschäften. Sie ist eine 100-prozentige Tochter der R. M. GmbH, welche wiederum eine Tochterfirma der B. SE & Co. KGaA ist. Zwischen der Beteiligten zu 2 und der R. M. GmbH besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 14.11.2007, wobei die R. M. GmbH das herrschende Unternehmen bildet. Der Betrieb der Beteiligten zu 2 ist nach mehreren Betriebsübergängen aus dem Betrieb der Deutschen Telekom AG hervorgegangen. Dabei sind alle derzeitigen Mitarbeiter der Beteiligten zu 2 von der Deutschen Telekom AG mit übergegangen. Sie haben ein durchschnittliches Jahreseinkommen von 34.800,00 EUR brutto, ca. 2.900,00 EUR brutto monatlich und weisen durchschnittlich eine Beschäftigungsdauer von 23,05 Jahren auf. Von den 30 bei der Beteiligten zu 2 beschäftigten Mitarbeitern befinden sich 2 Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, eine Arbeitnehmerin erhält ab dem 01.04.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Ihr steht aufgrund der im Betrieb geltenden Regelung zur betrieblichen Altersversorgung (Tarifvertrag Telekom Kapitalkontenplan) aufgrund der Bewilligung vollständiger und unbefristeter Erwerbsminderungsrente eine Einmalzahlung in Höhe von 32.594,00 EUR brutto zu. Die a. M. GmbH, eine Gesellschaft des B.-Konzerns, hat mit der Deutschen Telekom Kundenservice GmbH einen Rahmentarifvertrag über die Erbringung von Call-Center-Dienstleistungen geschlossen. Diese Dienstleistung erbringt sie jedoch nicht selbst, sondern schließt Sub-Unternehmer-Dienstverträge mit anderen Gesellschaften zur Bearbeitung von Projekten aus diesem Rahmendienstleistungsvertrag. Einen solchen Sub-Unternehmer-Dienstvertrag hat die a. M. GmbH auch mit der Beteiligten zu 2 geschlossen. Auf dieser vertraglichen Basis hat die Beteiligte zu 2 Aufträge im Projekt "Geschäftskunden-Call" bearbeitet. Der Subunternehmer-Dienstvertrag wurde durch die a. M. GmbH zum 28.02.2013 gekündigt. Die Beteiligte zu 2 entschloss sich ihren Betrieb zum 28.02.2013 zu schließen. Mit Schreiben vom 25.07.2012 (Blatt 75 ff. d. A.) informierte sie den Beteiligten zu 1 über ihre Schließungsabsicht. Es schlossen sich Verhandlungen zwischen den Beteiligten über einen Interessenausgleich und Sozialplan an. Unter dem 01.08.2012 übersandte die Beteiligte zu 2 dem Beteiligten zu 1 einen im April 2011 im B.-Konzern anlässlich der Restrukturierung der a.-Gesellschaften geschlossenen Konzernsozialplan. Der Beteiligte zu 1. erklärte, dass er sich nicht an die Konzernregelungen gebunden fühle und eine eigenständige Sozialplanregelung für den Betrieb wünsche. Im Rahmen eines nach § 98 ArbGG vor dem Arbeitsgericht Schwerin geführten Verfahrens über die Entscheidung über die Besetzung der Einigungsstelle verständigten sich die Beteiligten im Wege eines Vergleiches vom 06.11.2012 (Blatt 77 ff. d. A.). In dem Vergleich akzeptierte die Beteiligte zu 2 den Vorschlag des Beteiligten zu 1. im Hinblick auf den Vorsitzenden der Einigungsstelle. Die Parteien vereinbarten zwei weitere Verhandlungstermine mit dem 13.11. und 06.12.2012. Nachdem diese ergebnislos verlaufen waren, fand am 10.01.2013 die erste und einzige Einigungsstellensitzung statt. Über den Inhalt der Sitzung gibt das Protokoll vom 12.01.2013 (Blatt 81 ff. d. A.) Aufschluss. Die Einigungsstelle beschloss durch ihren Spruch einen Sozialplan (Blatt 84 ff. d. A.) sowie eine "Befriedigungsvereinbarung" (Blatt 90 ff. d. A.). Der Sozialplan sieht unter anderem folgende Regelungen vor: "II. Persönlicher Geltungsbereich (1) Diese Vereinbarung gilt, vorbehaltlich des Absatzes (2), für alle Arbeitnehmer der Gesellschaft. (2) Diese Vereinbarung gilt nicht für Arbeitnehmer, (a) die vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sind oder die vor Unterzeichnung dieser Vereinbarung eine Eigenkündigung ausgesprochen haben, (b) deren Arbeitsverhältnis durch die Gesellschaft aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen ordentlich oder außerordentlich gekündigt oder deren Arbeitsverhältnis aus diesen Gründen auf sonstige Weise (z.B. durch Aufhebungsvertrag) beendet wird, (c) deren Arbeitsverhältnis aufgrund eines Aufhebungsvertrages beendet wird, ohne dass dies durch die Gesellschaft aus betriebsbedingten Gründen veranlasst worden ist, (d) die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf (vorzeitige) gekürzte Altersrente oder einen Anspruch auf ungekürzte Altersrente haben, (e) die leitende Angestellte im Sinne des § 5 Absätze 3, 4 BetrVG sind, (f) die bereits eine Altersteilzeitvereinbarung abgeschlossen haben, (g) die befristete oder unbefristete Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen können. .... 3. Abfindungen 3.1 Höhe (a) Abfindungsbetrag Die Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung nach folgender Formel: Betriebszugehörigkeit in Jahren x Brutto-Monatsverdienst x 0,7 (b) Sozialzuschläge (1) Für jedes in der Lohnsteuerkarte vom Mitarbeiter eingetragene Kind zahlt die Gesellschaft einen Kinderzuschlag in Höhe von 1.375,00 EUR brutto. Beim Mitarbeiter mit Lohnsteuerklasse II (§ 38 b EStG) beträgt der Kinderzuschlag 2.750,00 EUR brutto. Maßgebend für die Feststellung der unterhaltsberechtigten Kinder ist der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der dem jeweiligen Arbeitgeber zugänglichen Daten und der vom Arbeitnehmer bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erbrachten Nachweise (z.B. Eintragung in der Lohnsteuerkarte, Vorlage der Kindergeldbescheinigung). (2) Schwerbehinderte Mitarbeiter erhalten Eine Schwerbehindertenzulage in der sich aus der Konzern-Integrationsvereinbarung vom 01.01.2012 ergebenden Höhe. (c) Höchstbeträge Mitarbeiter, die nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist eine Altersrente zum frühestmöglichen Zeitpunkt (mit Abschlägen) nach den Vorschriften der §§ 35, 36, 37, 236, 237, oder 237a SGB VI in Anspruch nehmen können, erhalten höchstens ein Bruttomonatsgehalt als Abfindung. Härtefallzahlungen sind nicht möglich. 3.2 Ältere Mitarbeiter Mitarbeiter, die Anspruch auf Leistungen nach der Konzernbetriebsvereinbarung über soziale Maßnahmen bei Kündigungen von älteren Mitarbeitern des Hauses B. haben, erhalten ausschließlich die dort geregelten Leistungen. 3.3 Berechnungsgrundlagen (1) Maßgeblich für die Berechnung der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitraum zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft und dem 10.01.2013 andererseits. Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder geruht hat, werden nicht mitgerechnet. Die Betriebszugehörigkeit wird bis auf eine Stelle nach dem Komma berechnet und in Ansatz gebracht. (2) Monatsvergütung im Sinne dieser Betriebsvereinbarung ist das in dem Kalendermonat, in dem die Kündigung ausgesprochen (oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen) wird, zu zahlende Brutto-Monatsentgelt, zuzüglich anteiligem Urlaubs- und Weihnachtsgeld, insgesamt jedoch höchstens das 1,5 fache der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) gemä0 § 159 SGB VI, für 2012 beträgt die BBG (west) EUR 5.600,- bzw. BBG (ost) EUR 4.800,-, somit wird in 2012 höchstens eine Monatsvergütung in Höhe von EUR 8.250,- (west) bzw. EUR 7.200,- (ost) berücksichtigt; für Teilzeitkräfte anteilig. Vermögenswirksame Leistungen, Sonderzahlungen (ausgenommen Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld), Zuschläge, Mehrarbeitsvergütung etc. sind dabei nicht zu berücksichtigen. Besteht im Kündigungsmonat kein Anspruch auf Bezüge, ist für die Berechnung gemäß Satz 1 der letzte abgerechnete Zeitraum mit Bezügen zuzüglich der seither gewährten allgemeinen Vergütungsanpassungen zugrunde zu legen. 3.4 Abrechnung Die Abfindung wird grundsätzlich mit dem letzten Gehaltslauf vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig. Besteht keine Einigkeit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, so wird die Abfindung erst fällig, wenn eine Einigung hierüber erzielt wurde bzw. ein gerichtliches Verfahren rechtskräftig abschlossen ist. .... IV. Härtefallfond Zur Minderung besonderer sozialer Härten, die durch die Regelungen dieser Vereinbarung nicht ausgeglichen sind, kann in Einzelfällen eine Beihilfe gezahlt werden. Die Gesellschaft stellt hierfür einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR brutto zur Verfügung. Über Leistungen aus diesem Härtefallfond entscheiden Arbeitgeber und Betriebsrat einvernehmlich nach billigem Ermessen. Die hierzu einberufene Kommission besteht aus jeweils zwei Beisitzern. Die Beihilfe darf eine Höhe von 10.000,00 EUR pro Mitarbeiter nicht übersteigen. Betroffene Mitarbeiter können Härtefallbefinden innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss dieser Vereinbarung schriftlich beantragen. Soweit nach Ausschüttung der beantragten Härtefallbeihilfen noch nicht der gesamte Härtefallfond ausgeschöpft ist, wird der verbleibende Betrag gleichmäßig auf die von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses betroffenen Mitarbeiter verteilt. Dies erfolgt durch eine entsprechende Erhöhung der Abfindung." Der Spruch der Einigungsstelle hinsichtlich des Sozialplanes und der "Befriedigungsprämie" wurde dem Beteiligten zu 1 jeweils am 10.01.2013 zugestellt. In seiner Sitzung vom 14.01.2013 beschloss der Beteiligte zu 1 den Einigungsstellenspruch zur Aufstellung des Sozialplanes anzufechten und dessen Rechtsunwirksamkeit feststellen zu lassen. Mit der Durchführung dieses Verfahrens wurden die Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1 beauftragt. Mit vorab per Fax am 24.01.2013 beim Arbeitsgericht Schwerin eingegangenem Antrag begehrt der Beteiligte zu 1 die Feststellung, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 10.01.2013 den Sozialplan betreffend unwirksam ist. Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, der Spruch der Einigungsstelle verstoße gegen das der Einigungsstelle gemäß § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG eingeräumte Ermessen. Die Einigungsstelle habe gegen die Grundsätze des billigen Ermessens verstoßen, indem sie Arbeitnehmer, die befristet oder unbefristet Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung beanspruchen können, aus dem persönlichen Geltungsbereich des Sozialplanes aus genommen hat. Die Regelung unter Ziffer II. (2) (g) des Sozialplanes stelle eine unmittelbare Benachteiligung aus Gründen einer Behinderung im Sinne des § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 AGG dar. Darüber hinaus überschreite der Spruch die Ermessensgrenzen, weil die Gegebenheiten des Einzelfalles bei der Festsetzung bzw. Zusammensetzung der Abfindungen nicht ausreichend berücksichtigt seien. Die für jeden Arbeitnehmer vorgesehene Pauschalierung "Betriebszugehörigkeit in Jahren x Brutto-Monatsverdienst x 0,7" sei nicht geeignet, den Gegebenheiten des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Zu berücksichtigen sei, dass der Faktor Lebensalter völlig außer Betracht bleibe. Insbesondere ältere Mitarbeiter, welche beispielsweise über 50 Jahre alt sind, aber noch nicht zu den so genannten rentennahen Jahrgängen zählten, hätten in der Regel nicht nur Unterhaltspflichten, sondern auch schlechtere Chancen auf dem Arbeitsmarkt als jüngere vergleichbare Arbeitnehmer. Es seien somit nicht alle zu berücksichtigenden Faktoren in die Ermessensentscheidung mit einbezogen worden. Auch seien die Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in der äußert strukturschwachen Region nicht berücksichtigt. Gleiches gelte für die im dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit. Es sei weder die Möglichkeit der Bildung einer Transferagentur, noch die Möglichkeit einer Transfergesellschaft in Betracht gezogen und erörtert worden. Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, die Einigungsstelle habe darüber hinaus gegen die Grundsätze des billigen Ermessens verstoßen, indem sie bei der Berechnung der Betriebszugehörigkeit als Kriterium für die Höhe der Sozialplanabfindung die Zeiten, in denen das Arbeitsverhältnis ruht oder geruht hat, ausgenommen habe. Wenn hinsichtlich der Höhe der Sozialplanabfindungen auch oder sogar entscheidend auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit abgestellt werde, dürften insbesondere Elternzeiten jedoch nicht unberücksichtigt gelassen werden. Da die betreffende Sozialplanregelung III. 3.1 (1) Satz 2 des Sozialplanes jedoch auch Elternzeiten erfasse, sei die Regelung unwirksam. Der Beteiligte zu 1 vertritt die Auffassung, ein weiterer Verstoß gegen die Grundsätze billigen Ermessens liege in der Regelung unter III. 3.3 (2) des Sozialplanes, darin, dass Monatsvergütung im Sinne der Betriebsvereinbarung das in dem Kalendermonat, in dem die Kündigung ausgesprochen (oder ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen) wird, zu zahlende Bruttomonatsentgelt ist. Diese Regelung führe dazu, dass bei zum Kündigungszeitpunkt vorübergehend teilzeitbeschäftigten Mitarbeitern der geringere Bruttomonatsverdienst als Grundlage für die Berechnung der Abfindung diene, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen eine vorübergehende Tätigkeit des betreffenden Arbeitnehmers in Teilzeit erfolge. Schließlich ist der Beteiligte zu 1 der Meinung, die Einigungsstelle habe gegen die Grundsätze des billigen Ermessens nach § 112 Abs. 5 Satz 1 BetrVG verstoßen, da sie die Frage der wirtschaftlichen Vertretbarkeit des Sozialplanes für die Beteiligte zu 2 nur auf deren Verhältnisse und nicht auf diejenigen des Konzerns bezogen habe. Die Untergrenze der Leistungen, welche der Sozialplan für eine substanzielle Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die Arbeitnehmer vorsehen müsse, sei nicht beachtet, da die Aussichten der Betroffenen Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt nicht berücksichtigt worden seien. Gerade im Fall der Schließung eines Betriebes in A-Stadt könnten keine pauschalen und typischen Annahmen hinsichtlich der Aussichten auf dem Arbeitsmarkt zu Grunde gelegt werden. Die Arbeitsmarktsituation in A-Stadt sei mit einer Arbeitslosenquote von 11,4 % sehr hoch, so dass ein Wiedereinstieg in das Erwerbsleben nach der Arbeitslosigkeit nicht zu erwarten sei. Selbst wenn die betroffenen Arbeitnehmer in der Callcenter-Branche wieder Arbeit finden w ürden, ginge dies mit einer starken Reduzierung ihres Gehaltes einher, weil vergleichbare Gehälter von Mitarbeitern in anderen Callcentern etwa bei einem Monatsverdienst in Höhe von 1.250,00 EUR lägen. Angesichts ihres Durchschnittseinkommens von 2.900,00 EUR brutto monatlich verringere sich das Einkommen erheblich. Zudem habe die Einigungsstelle beachten müssen, dass für ältere Arbeitnehmer eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt meistens nicht erfolgen könne. Die Einigungsstelle habe es versäumt, bei der Bemessung der Nachteile für die Arbeitnehmer auf die Arbeitsmarktsituation, die starke Gehaltsreduzierung bei Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und die Differenzierung nach dem Alter der betroffenen Mitarbeiter abzustellen. Die errechneten absoluten Abfindungsbeträge stellten, angesichts längerer Zeiten der Arbeitslosigkeit, aufgrund der Arbeitsmarktsituation und der Problematik einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt in einer Branche in welcher nur die Hälfte des bisherigen Gehaltes gezahlt werde, keine spürbare Milderung des wirtschaftlichen Nachteile dar. Bei einer durchschnittlichen Beschäftigungsdauer von 23,05 Jahren und einem durchschnittlichen Bruttomonatsentgelt in Höhe von 2.900,00 EUR ergebe sich unter Berücksichtigung eines Faktors von 0,7 die durchschnittliche Abfindungshöhe von 46.101,25 EUR brutto pro Mitarbeiter. Da für die Mitarbeiter davon auszugehen sei, dass sie nach Ausschöpfung des Arbeitslosengeldes von 25 Monaten allenfalls einen Arbeitsplatz mit deutlicher Reduzierung ihres Entgeltes erhalten, sei bis zu ihrem Renteneintritt von einem Verlust von ca. 324.000,00 EUR brutto pro Mitarbeiter auszugehen. Diesen Verlust decke die durchschnittliche Abfindungssumme in Höhe von 46.101,25 EUR nur zu einem kleinen Bruchteil, so dass nicht von einer substanziellen Milderung der mit der Betriebsänderung verbundenen Nachteile für die Arbeitnehmer ausgegangen werden könne. Diese Unterdotierung sei auch nicht mit Rücksicht auf die wirtschaftliche Unvertretbarkeit für das Unternehmen gerechtfertigt. Es sei ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftlich besser gestellte R. M. GmbH geboten. Diesen Berechnungsdurchgriff habe die Einigungsstelle nicht ausreichend geprüft. Ein Berechnungsdurchgriff komme jedoch grundsätzlich in Betracht, wenn eine verdichtete Konzernbindung zwischen Tochter- und Mutterunternehmen besteht und sich eine konzerntypische Gefahr für das Arbeitgeberunternehmen durch Ausübung der Leitungsmacht seitens des Mutterunternehmens verwirklicht hat. Eine verdichtete Konzernbindung sei unstreitig stets dann gegeben, wenn zwischen Tochter- und Mutterunternehmen ein Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrag existiere und somit ein Vertragskonzern vorliege. Dann würden die wirtschaftlichen Entscheidungen letztlich auf der Konzernebene von der Muttergesellschaft getroffen. Die Einigungsstelle habe bei Bemessung des Dotierungsrahmens des Sozialplans auch das Vermögen der Konzernobergesellschaft berücksichtigen müssen. Indem sie dies unterlassen habe, habe sie das ihr eingeräumte Ermessen überschritten. Die von der Einigungsstelle getroffene Regelung sei folglich auch wegen Unterdotierung des Sozialplans unwirksam. Mit der vorbezeichneten Entscheidung hat das Arbeitsgericht den Antrag zurückgewiesen. Ein rechtlicher erheblicher Fehler liege nicht vor. Die Voraussetzung, dass die von der Einigungsstelle getroffene Regelung sich nicht als angemessener Ausgleich der Belange des Betriebes auf der einen Seite und der betroffenen Arbeitnehmer auf der anderen Seite erweise, liege nicht vor. Die Formel zur Berechnung des Abfindungsbetrages sei nicht unwirksam, obgleich sie das Lebensalter der betroffenen Arbeitnehmer nicht einbeziehe. Selbst wenn einzelne Arbeitnehmer ungerecht behandelt seien, führe dies nicht zur Gesamtunwirksamkeit des Sozialplans. Die Abfindungen seien geeignet, die wirtschaftlichen Nachteile der Beschäftigten substanziell zu mildern. Es seien Abfindungen in Höhe von 22.000,00 Euro bis 68.000,00 Euro gezahlt worden. Im Übrigen wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen. Gegen diese Entscheidung hat der Betriebsrat form- und fristgerecht Beschwerde eingelegt. Die Formel zur Berechnung des Abfindungsbetrages sei unwirksam. Einzelfallumstände seien bei der Zusammensetzung der Abfindung nicht hinreichend berücksichtigt worden. Auf die weiteren Einwände in der Beschwerdebegründung wird unter II. eingegangen. Der Betriebsrat beantragt: 1. Der Beschluss des Arbeitsgerichts Schwerin vom 07.05.2013, Az: 6 BV 2/13, wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass der Spruch der Einigungsstelle vom 10.01.2013 den Sozialplan betreffend unwirksam ist. Der Arbeitgeber beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Arbeitgeber tritt der angefochtenen Entscheidung bei. Hinsichtlich jedes weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die Bezug genommen wird, den Antrag zurückgewiesen. Zu den Angriffen der Beschwerde gilt Folgendes: 1. Die in dem Sozialplan geregelte Formel zur Berechnung des Abfindungsbetrages hält einer gerichtlichen Überprüfung nach § 76 Abs. 5 Satz 4 BetrVG Stand. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass der Betriebsrat keine ungerechtfertigten Ergebnisse dargelegt hat, die durch die von der Einigungsstelle beschlossene Pauschalierung entstehen würden. Trotz dieser klaren und zutreffenden Aussage hat es der Beschwerdeführer für nicht nötig befunden, eine entsprechende Darlegung im Beschwerdeverfahren nachzuholen. Von der Regelung sind 30 Arbeitnehmer betroffen. Damit wäre es für den Betriebsrat ein leichtes gewesen, exemplarisch einige Arbeitnehmer aufzuzeigen, bei denen die Nichtberücksichtigung des Lebensalters bei der Berechnung des Abfindungsbetrages zu einer unbilligen Härte führen würde. Ist die Belegschaft nämlich z. B. in einer Weise zusammengesetzt, dass höhere Betriebszugehörigkeiten auch zu höheren Lebensaltern führen, ist es ohne weiteres zulässig, dass Lebensalter nicht gesondert zu berücksichtigen. In diesem Fall würde es nämlich nicht zu einer Änderung des Abfindungsbetrages führen. Wenn der Betriebsrat in diesem Zusammenhang aufführt, dass die Lebensalter von einander abweichen würden, ändert dies nichts an der eben geschilderten Überlegung. 2. Auch unter Berücksichtigung der hohen Arbeitslosigkeit in der fraglichen Region ist die Höhe des Sozialplanvolumens nicht zu beanstanden. Die Einigungsstelle hat ein Kompromiss gefunden zwischen einer möglichen Insolvenz der Arbeitgeberin und der schwierigen Bejahung einer Durchgriffshaftung der Konzernobergesellschaften. Die gezahlten Abfindungen liegen im oberen Bereich der in dieser Region üblicherweise gezahlten Abfindungen. Ein Kontakt zur Arbeitsagentur hätte auch von dem Betriebsrat gesucht werden können. Dies ergibt sich aus § 112 Abs. 2 BetrVG. Im Übrigen hat das Unterbleiben der Einschaltung keine Rechtsfolgen (Kania in Erfurter Kommentar § 112 Betriebsverfassungsgesetz Rn. 7 m. w. N.). 3. Auch der Beanstandung, dass die Einigungsstelle sich nicht damit auseinandergesetzt habe, ob Teilzeitbeschäftigte oder in Elternzeit befindliche Mitarbeiter mit der Art und Weise der Berechnung der Abfindung benachteiligt würden, ist unerheblich. Immerhin hätten derartige Einwände auch die Vertreter des Betriebsrates in der Einigungsstelle vorbringen können. Auch in der Erörterung vor dem Landesarbeitsgericht konnte der Betriebsrat keinen Fall benennen, in dem die fragliche Regelung zu einer Unzuträglichkeit geführt hatte. Haben sich die Einkommen der betroffenen Arbeitnehmer in den letzten Jahren vor der Beschlussfassung über den Sozialplan nicht auf Grund Teilzeit bzw. Elternzeit geändert, liegt eine Benachteiligung ohnehin nicht vor. Dem steht auch die Entscheidung des EuGH vom 22.10.2010 (C 116/08) nicht entgegen. Die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin scheiden auf Grund des Interessenausgleichs aus dem Betrieb aus. Sie werden durch die Regelung nicht davon abgehalten, Elternzeit zu nehmen. 4. Es ist auch keine Darlegung erfolgt, inwieweit ein Arbeitnehmer durch die Regelung benachteiligt wird, dass die befristete oder unbefristete Erwerbsminderung zu einem Abfindungsverlust führt. Nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung wurde einem Arbeitnehmer vor Beschlussfassung über den Sozialplan eine unbefristete Erwerbsminderungsrente zuerkannt. Diese führte auf Grund tariflicher Regelung zu einem Ausscheiden aus dem Betrieb. Ebenso ist nicht dargelegt, dass eine nennenswerte Benachteiligung von Arbeitnehmern stattgefunden hat, deren Arbeitsverhältnisse längere Zeit geruht haben. Das eine entsprechende Darlegung erforderlich ist, ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen. 5. Schließlich sind nach den vorangegangenen Ausführungen mögliche Unzuträglichkeiten der angegriffenen Regelungen so minimal, dass sie auf keinen Fall zu einer Gesamtnichtigkeit des Sozialplans führen würden. 6. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich. Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass.