11.06.2020 · Fachbeitrag ·
Personal
Wenn stillende angestellte Physiotherapeutinnen nach der Geburt ihrer Kinder nicht gleich wieder in die Praxis zurückkehren möchten, können sie und ihre Arbeitgeber dies mittels Mutterschutzlohn für alle Seiten finanziell vorteilhaft gestalten: Das Einkommen ist in diesem Fall höher als Elterngeld. Und der Praxisinhaber kann das Gehalt von der Krankenkasse erstattet verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass er als Arbeitgeber (rechtssicher!) ein Beschäftigungsverbot verhängt hat.
10.06.2020 · Fachbeitrag ·
Schmerztherapie
Forschungen an den Universitäten Würzburg und Heidelberg bescheinigen der Akupunktur eine positive Wirkung bei nicht chronischen, schmerzhaften Kiefergelenkerkrankungen.
09.06.2020 · Fachbeitrag ·
Coronakrise
Eine Kontenpfändung durch das Finanzamt, die auch Beträge der Corona-Soforthilfe (PP 05/2020, Seite 3) umfasst, ist rechtswidrig. Denn die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen ...
04.06.2020 · Fachbeitrag ·
Podologie
Viele kosmetische Fußpfleger betreiben in Deutschland eine „Praxis für medizinische Fußpflege“ und werben auch hierfür. Seit dem Jahr 2013 ist eine solche Werbung grundsätzlich zulässig (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 24.09.2013, Az. I ZR 219/12, IWW-Abruf-Nr. 133414 ). Für Leistungserbringer ohne Ausbildung zum medizinischen Fußpfleger (Podologen) ist die Werbung allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Welche das sind und wie Podologen gegen unberechtigte Werbung von ...
04.06.2020 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Der arbeitsrechtliche Schutz von Schwangeren ist weitgehend. Dementsprechend sieht § 17 Mutterschutzgesetz (MuSchG; PP 02/2018, Seite 12) einen umfassenden Kündigungsschutz für werdende Mütter vor.
04.06.2020 · Fachbeitrag ·
Praxis-Pkw
Ein mithilfe eines Computerprogramms erzeugtes Fahrtenbuch genügt den gesetzlichen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten technisch ausgeschlossen ...
03.06.2020 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Die Möglichkeit der telefonischen Arbeitsunfähigkeits-(AU-)Bescheinigung ist zum 31.05.2020 abgelaufen (PP 04/2020, Seite 2). Wer jetzt wegen leichterer Atemwegserkrankungen eine AU-Bescheinigung benötigt, muss eine Arztpraxis aufsuchen.