14.12.2021 · Fachbeitrag ·
Praxis-Pkw
Wenn Sie einen Praxis-Pkw auch privat nutzen, müssen Sie den geldwerten Vorteil versteuern. Die Versteuerung erfolgt nach der „Ein-Prozent-Regel“ oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Äußerst lästig ist es, das Fahrtenbuch auf Papier zu führen, weshalb es schon seit geraumer Zeit elektronische Fahrtenbücher gibt. Inzwischen befreien zahlreiche Apps und sogenannte Tracking-Stecker von der handschriftlichen Fleißarbeit.
09.12.2021 · Fachbeitrag ·
Themenspezial
„Auto fängt mit A an und hört mit O auf. Und in der Mitte steht ein T wie teuer.“ Was für den privaten fahrbaren Untersatz stimmt, kann sich auch für den Praxis-Pkw schnell bewahrheiten: Kaufen oder Leasen? ...
03.12.2021 · Nachricht ·
Sonderzahlungen
Die steuerfreie Corona-Prämie (PP 11/2020, Seite 4) nach § 3 Nr. 11a Einkommensteuergesetz (EStG) ist im Lohnkonto aufzuzeichnen, damit sie bei der Lohnsteuer-Außenprüfung als solche erkennbar ist und die ...
29.11.2021 · Fachbeitrag ·
Steuergestaltung
Auch in Physiopraxen werden guten Mitarbeitern immer öfter Praxis-Pkw zur privaten Nutzung gestellt. Dies ist nicht nur finanziell lukrativ, sondern hilft – bei Nutzung von E-Autos – auch der Umwelt. Der Beitrag erklärt verschiedene Möglichkeiten der steuerlichen Gestaltungen bei der Überlassung des Praxis-Pkw, beleuchtet die steuerlichen Folgen für die Mitarbeiter und gibt Empfehlungen, wie sich die Steuerlast für Sie als Praxisinhaber durch die Überlassung des Praxis-Pkw reduzieren lässt.
18.11.2021 · Fachbeitrag ·
Arbeitgeberleistungen
Rund um die Elektromobilität gibt es viele lohnsteuerliche Vergünstigungen. Ein interessantes Instrument, um Mitarbeiter an Ihre Praxis zu binden, ist die Möglichkeit, ihnen anzubieten, ihr privates Elektroauto oder ...
11.11.2021 · Nachricht · Häusliches Arbeitszimmer
Ein mit Pilates-Geräten ausgestatteter Raum im Untergeschoss einer Wohnung gilt als betriebsstättenähnlich. Der Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer (PP 05/2017, Seite 2) ist daher nicht auf 1.
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28.10.2021 · Nachricht ·
Arbeitgeberleistungen
In der Coronapandemie waren viele Kitas geschlossen oder es gab nur Notbetreuungen. Einige Landesregierungen und kommunale Spitzenverbände haben sich daraufhin auf eine Aussetzung oder gar Rückerstattung von Kita-Beiträgen (vgl. PP 06/2021, Seite 3) verständigt. Doch was bedeutet eine solche Aussetzung oder Rückzahlung für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG, wenn der Arbeitgeber seinerseits keine Leistungen zurückgefordert bzw. Zuschüsse weitergezahlt hat?