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  • · Nachricht · Arbeitgeberleistungen

    Kindergartenzuschuss: Was gilt bei Rückzahlung von Beiträgen?

    | In der Coronapandemie waren viele Kitas geschlossen oder es gab nur Notbetreuungen. Einige Landesregierungen und kommunale Spitzenverbände haben sich daraufhin auf eine Aussetzung oder gar Rückerstattung von Kita-Beiträgen (vgl. PP 06/2021, Seite 3 ) verständigt. Doch was bedeutet eine solche Aussetzung oder Rückzahlung für die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse nach § 3 Nr. 33 EStG, wenn der Arbeitgeber seinerseits keine Leistungen zurückgefordert bzw. Zuschüsse weitergezahlt hat? |

     

    Aktuell hat sich die Finanzverwaltung ‒ offenbar bundeseinheitlich ‒ auf ein gemeinsames Vorgehen verständigt (Oberfinanzdirektion NRW, Verfügung vom 27.08.2021, Az. S 2342 ‒ 2021/0008 ‒ St 216, Abruf-Nr. 225111):

    • In den Fällen, in denen Städte und Gemeinden aufgrund der Coronapandemie Kindergarten- bzw. Kinderbetreuungsgebühren nicht eingezogen bzw. bereits erhobene Beiträge zurückerstattet haben, wird es für das Kalenderjahr 2020 nicht beanstandet, wenn von einer Darlehensgewährung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer ausgegangen wird. Damit bleiben die Arbeitgeberleistungen für das Jahr 2020 weiter steuerfrei.
    • Aber: Die im Jahr 2020 geleisteten Zuschüsse sind mit den im Jahre 2021 entstehenden Unterbringungs- und Betreuungskosten für die Kinder zu verrechnen. Sind die Unterbringungs- und Betreuungskosten niedriger als der Betrag, den der Arbeitgeber 2020 zu Unrecht nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei belassen hat, ist der Differenzbetrag als Arbeitslohn lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig.

     

    • Beispiel

    Der angestellte Physiotherapeut Jonas erhält von seiner Arbeitgeberin einen Kindergartenzuschuss von 100 Euro monatlich. Im Jahre 2020 hat Jonas insgesamt 1.200 Euro steuerfrei erhalten. Die Kindergartengebühren betrugen ebenfalls 100 Euro pro Monat, wurden aber für vier Monate zurückerstattet. Jonas sind so im Jahre 2020 Kosten von 800 Euro entstanden. Folglich gelten 400 Euro als Darlehen; dieser Betrag darf mit den Aufwendungen des Jahres 2021 verrechnet werden. Erhält Jonas weiter einen Zuschuss von 100 Euro monatlich bei Gebühren von ebenfalls 100 Euro pro Monat, müsste der Zuschuss i. H. v. 400 Euro aus 2020 im Jahr 2021 versteuert werden. Erhöhen sich die Gebühren auf z. B. 150 Euro pro Monat, also 1.800 Euro pro Jahr, bliebe die Summe der Arbeitgeberzuschüsse von 1.600 Euro (400 Euro + 1.200 Euro) nach § 3 Nr. 33 EStG steuerfrei und auch sozialversicherungsfrei.

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2021 | Seite 2 | ID 47763059