12.04.2017 · Fachbeitrag ·
Beihilfe
Wenn Sie als Physiotherapeut beihilfeberechtigte Patienten behandeln, sollten Sie mit diesen unbedingt vorher einen schriftlichen Behandlungsvertrag schließen. Wie wichtig das für Ihren Vergütungsanspruch sein kann, geht aus zwei aktuellen Entscheidungen hervor – einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) München vom 22.09.2016 (Az. M 17 K 15.1433) und einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Duisburg vom 29.02.16 (Az. 3 O 426/14).
06.04.2017 · Fachbeitrag ·
Praxismarketing
Ein Urteil des Landgerichts (LG) Köln belegt einmal mehr, dass Sie als Physiotherapeut bei der Werbung für Ihr Therapieangebot Ihre Worte vorsichtig wählen sollten. Im betreffenden Fall ging es um Werbung für ...
06.04.2017 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Zur ordentlichen Kündigung ist alles gesagt, meinen die Praktiker. Leider nicht, sagen die Arbeitsrichter. Immer wieder schleichen sich Fehler ein, die sich vermeiden lassen: falsche Ansichten zur Zustellung der ...
06.04.2017 · Fachbeitrag ·
Berufsrecht
Heilmittelerbringer ohne Physiotherapeuten-Ausbildung haben keinen Anspruch auf die Erteilung einer Abrechnungsbefugnis für Leistungen der manuellen Therapie (MT). Damit sind Masseure und medizinische Bademeister grundsätzlich von der Abrechnung der Leistungen der MT ausgeschlossen, während Physiotherapeuten mit spezieller Weiterbildung diese Leistungen erbringen und abrechnen dürfen. (Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 16.03.2017, Az. B 3 KR 14/16 R).
06.04.2017 · Fachbeitrag ·
Berufsrecht
Ergotherapeuten haben Anspruch auf eine sektorale Heilpraktikererlaubnis Ergotherapie, wenn kein Versagensgrund nach § 2 Abs. 1 Erste Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ...
30.03.2017 · Fachbeitrag ·
Sozialgesetzgebung
Der Bundestag hat am 16.02.2017 das neue Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz (HHVG) beschlossen. Starke Abweichungen zum ursprünglichen Entwurf (PP 08/2016, Seite 3) gab es für Therapeuten nicht.
30.03.2017 · Nachricht ·
Arbeitsrecht
Ein Vergleich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, der ein „wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis“ vorsieht und keine weitere Ausformulierung des Wortlauts vorgibt, verpflichtet den Arbeitgeber nicht, einen nachträglich vorgelegten Entwurf des Arbeitnehmers wörtlich zu übernehmen (Bundesarbeitsgericht [BAG], Urteil vom 14.02.2017, Az. 9 AZB 49/16).