31.01.2018 · Fachbeitrag ·
Datenschutz
Am 25.05.2018 entfaltet die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ihre volle Wirkung (PP 12/2017, Seite 13). Sie regelt neben der Verarbeitung personenbezogener Daten durch Ihre Physiotherapiepraxis u. a. auch die sogenannte Auftragsdatenverarbeitung (ADV). Damit ist die Verarbeitung von Daten gemeint, mit der Sie externe Dienstleister beauftragen (z. B. für die Abrechnung von Behandlungen, PP 11/2017, Seite 10). Sowohl auf Sie als Auftraggeber als auch auf Ihre Dienstleister kommen mit der DSGVO neue ...
11.01.2018 · Fachbeitrag ·
Leserforum
Frage: „Mit großem Interesse habe ich Ihren Beitrag zur rechtssicheren Einwilligung des Patienten in die Datenverarbeitung gelesen (PP 01/2018, Seite 13). Dort heißt es, dass bei Patienten unter 16 Jahren die ...
04.01.2018 · Fachbeitrag ·
Datenschutz
Personenbezogene Daten dürfen immer nur für einen bestimmten Zweck im dafür benötigten Umfang erhoben und genutzt werden. Am 25.05.2018 wird die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in allen Mitgliedstaaten ihre ...
13.12.2017 · Fachbeitrag ·
Leserforum
Frage: „In PP habe ich gelesen, dass der Eingangsbereich einer Praxis nicht per Videokamera überwacht werden darf (PP 08/2017, Seite 16). Darf man zur Abschreckung im Eingangs- und Rezeptionsbereich Hinweisschilder auf Videoüberwachung anbringen, auch wenn keine Kamera existiert?“
04.12.2017 · Fachbeitrag ·
Gesetzgebung
Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gibt auch für Angestellte in der Physiotherapiepraxis bestimmte Beschäftigungsverbote vor und schützt sie vor Kündigung (PP 06/2017, Seite 18). Zum 01.01.2018 werden mehrere ...
01.12.2017 · Fachbeitrag ·
Datenschutz
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) schafft innerhalb der EU einen einheitlichen Rechtsrahmen im Datenschutz. Betroffen sind alle Unternehmen, die personenbezogene Daten von EU-Bürgern verarbeiten – also auch Ihre ...
30.11.2017 · Fachbeitrag ·
Kündigungsschutz
Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn für den Betrieb zum Zeitpunkt der Kündigung kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestand. So entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht – und hält damit konsequent an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die Kleinbetrieben relativ viel Freiraum bei Kündigungen lässt (BAG, Urteil vom 19.10.2017, Az. 8 AZR 845/15).