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  • · Fachbeitrag · Kündigungsschutz

    Bundesarbeitsgericht: Kein Recht auf Wiedereinstellung im Kleinbetrieb nach ordnungsgemäßer Kündigung

    | Gekündigte Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Wiedereinstellung, wenn für den Betrieb zum Zeitpunkt der Kündigung kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bestand. So entschied jüngst das Bundesarbeitsgericht ‒ und hält damit konsequent an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die Kleinbetrieben relativ viel Freiraum bei Kündigungen lässt ( BAG, Urteil vom 19.10.2017, Az. 8 AZR 845/15 ). |

     

    Der Kläger war ein Apothekenangestellter, dem nach langjähriger Betriebszugehörigkeit im November 2013 ordnungsgemäß ‒ zusammen mit allen anderen Beschäftigten zum 30.06.2014 ‒ wegen Betriebsaufgabe gekündigt wurde. Das Kündigungsschutzgesetz fand unstreitig keine Anwendung. Wider Erwarten wurde die Apotheke dann zum September 2014 an einen anderen Apotheker verkauft und über den 30.06.2014 hinaus vom bisherigen Inhaber mit verringerter Belegschaft weitergeführt. Der Käufer verpflichtete sich zur Übernahme von drei bisherigen Apothekenmitarbeitern. Mit seiner Klage wollte der nicht bedachte Apothekenmitarbeiter seine Weiterbeschäftigung erzwingen.

     

    Damit scheiterte er in allen Instanzen. Zwar muss nach den gesetzlichen Bedingungen des § 613a BGB der Käufer die bestehenden Arbeitsverträge übernehmen. Das gilt auch für Kleinbetriebe. Jedoch wurde der Kaufvertrag zu einem Zeitpunkt geschlossen, nachdem dem Apothekenangestellten bereits wirksam gekündigt worden war.

     

    PRAXISHINWEIS | Das KSchG wird angewendet in Betrieben, in denen in der Regel zehn oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 KSchG). Damit unterfallen nur relativ wenige Zahnarztpraxen den Regelungen des KSchG. Sie werden über die Vorschriften der Sitten- oder Treuwidrigkeit (§§ 138, 242 BGB) daran gemessen, ob bestimmte Mindestanforderungen des Kündigungsschutzes eingehalten sind. Nach den Feststellungen des BAG lag zum Zeitpunkt der Kündigung keine Treuwidrigkeit vor.

     

    (Mitgeteilt von RA Manfred Weigt, Bonn, Berlin, Baden-Baden, lennmed.de)

    Quelle: ID 45031438