25.05.2011 · Fachbeitrag ·
Arbeitsrecht
Verstößt einer Ihrer Mitarbeiter gegen ein in Ihrer Praxis bestehendes Rauchverbot, kann dies eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. Diese setzt allerdings in der Regel eine vorherige einschlägige Abmahnung voraus. Je nach den Umständen des Einzelfalles können auch zwei Abmahnungen erforderlich sein, entschied das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) in seinem Urteil vom 20. Januar 2011 (Az: 7 Sa 848/10).