10.07.2020 · Fachbeitrag ·
Abrechnung
Inhabern von Physiotherapiepraxen steht es frei, den mit der Coronapandemie verbundenen Hygiene-Mehraufwand bei Privat- und Beihilfepatienten selbst zu kalkulieren. Es gibt keine Festlegung auf 1,50 Euro pro Patientenkontakt. Die Erstattung durch private Krankenversicherer (PKVen) und Beihilfe ist jedoch i. d. R. auf 1,50 Euro begrenzt. Darauf weist der Spitzenverband der Heilmittelverbände e. V. (SHV) auf seiner Website hin (Mitteilung vom 01.07.2020, online unter iww.de/s3882 ).
22.06.2020 · Nachricht ·
Veranstaltungshinweis
Als Therapeut sind Sie verpflichtet, Heilmittelverordnungen vor der Behandlung auf Richtigkeit zur überprüfen. Worauf es dabei ankommt und welche Ausnahmeregelungen wegen der Coronakrise zzt. noch gelten, ist ...
03.06.2020 · Nachricht ·
Abrechnung
Am 25.05.2020 haben der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen die Corona-Sonderregelungen für Heilmittelerbringer bis zum 30.06.2020 verlängert ( iww.de/pp iww.de/pp , Abruf-Nr.
31.03.2020 · Nachricht ·
Veranstaltungshinweis
Angesichts der Coronavirus-Pandemie wurden zahlreiche Abrechnungserleichterungen für Heilmittelerbringer beschlossen ( iww.de/pp , Abruf-Nr. 46417910 ). Wie Sie diese umsetzen, ist u. a. auch Gegenstand der neuen IWW-Webinarreihe „Abrechnung für Physiotherapeuten“. Der erste Termin ist am Freitag, dem 03.04.2020 von 16:00 bis 18:00 Uhr.
30.03.2020 · Fachbeitrag ·
Heilmittelverordnung
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Coronapandemie am 27.03.2020 weitere Sonderregelungen für die Verordnung von Heilmitteln beschlossen. Diese sollen vor allem Krankenhäuser entlasten ...
20.03.2020 · Fachbeitrag ·
Heilmittelabrechnung
Wegen der Coronavirus-Pandemie haben der GKV-Spitzenverband und die Bundesverbände der gesetzlichen Krankenkassen Sonderregelungen beschlossen, die den Heilmittelerbringern die Leistungserbringung und
-abrechnung ...
13.03.2020 · Fachbeitrag ·
Zuzahlungen
Frage: „Immer mehr gesetzliche Krankenkassen fordern bei zuzahlungssäumigen Patienten neben der Zuzahlungsrechnung auch den Nachweis einer zweiten schriftlichen Mahnung an den Patienten, bevor sie die Zuzahlung für erbrachte Leistungen erstatten. Ist dieses Vorgehen rechtens? Gläubiger gegenüber dem säumigen Patienten ist doch die Krankenkasse, nicht der Therapeut.“