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  • · Fachbeitrag · Abrechnung

    GKV: Corona-Empfehlungen konkretisiert, technische Anlage zur Datenübermittlung angepasst

    | Der GKV-Spitzenverband und die gesetzlichen Krankenkassen haben ihre Corona-Empfehlungen am 02.07.2020 erneut konkretisiert (Volltext online unter iww.de/s3899 ). Zudem hat der GKV-Spitzenverband zum 01.07.2020 die technische Anlage zur Datenübermittlung angepasst (Volltext online unter iww.de/s3900 , für Heilmittelerbringer relevant sind die Seiten 134 ff.). |

     

    Mit der Konkretisierung der Corona-Empfehlungen gilt: Bei allen vertragsärztlichen Verordnungen, die zwischen dem 18.06.2020 und 30.06.2020 ausgestellt wurden prüfen die Krankenkassen nicht, ob die 14-tägige Unterbrechungsfrist eingehalten wurde.

     

    Durch die Anpassung der technischen Anlage zur elektronischen Datenübermittlung gilt beim Datenaustausch ein neues Korrekturverfahren. Alle Rechnungen sind seit dem 01.07.2020 mit einer Verarbeitungskennzahl zu versehen. Diese wird über die Abrechnungssoftware eingegeben. Beauftragt die Praxis einen Abrechnungsdienstleister, übermittelt dieser die Kennzahl. Wird die Kennzahl nicht mit übermittelt, dürfen die Krankenkassen den Rechnungsbetrag pauschal um 5 Prozent kürzen.

     

    • Verarbeitungskennzahlen nach Rechnungsarten
    Rechnungsart
    Verarbeitungskennzahl

    Ursprungsrechnung

    01

    Nachberechnung

    02

    Zuzahlungsnachforderung

    03

    Widerspruch gegen Rechnungskürzung

    04

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 2 | ID 46746871