Die Überschreibung eines Doppelbesteuerungsabkommens durch ein innerstaatliches Gesetz (Treaty Override) ist verfassungsrechtlich zulässig (BVerfG 15.12.15, 2 BvL 1/12; s. auch BVerfG, Pressemitteilung Nr. 9/2016 vom 12.2.16).
Nach § 6 Abs. 4 S. 1 bzw. § 6a Abs. 3 S. 1 UStG muss der liefernde Unternehmer die Voraussetzungen für das Vorliegen einer Ausfuhrlieferung (§ 6 Abs. 1 UStG) bzw. einer innergemeinschaftlichen Lieferung (§ 6a Abs.
Es kommt Bewegung in die Diskussion zur Anpassung der umsatzsteuerlichen Bestimmung der bewegten Lieferung im Reihengeschäft. Aufgrund der hierzu ergangenen EuGH- und BFH-Rechtsprechung, die der derzeitigen ...
Ein Verlust eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus der Vermietung einer in Österreich belegenen Wohnung, ist kein mit inländischen Einkünften verrechenbarer (finaler) Verlust. Das gilt auch dann, wenn der Verlust in Österreich endgültig nicht nutzbar ist, weil der Steuerpflichtige dort keine anderweitigen Einkünfte erzielt und seinerzeit (2009) nach dortigem Recht für Überschusseinkünfte keine Möglichkeit des Verlustvortrags existiert hat (BFH 22.9.15, I B 83/14).
In einem vom FG Düsseldorf im Dezember 2015 entschiedenen Fall, versuchte das Finanzamt trotz der EuGH-Rechtsprechung (EuGH 17.10.13, C-181/12, DStR 13, 2269) einen Freibetrag von nur 2.000 EUR durchzusetzen.
Gesetzgebung und Rechtsprechung zur Grunderwerbsteuer haben sich in den letzten Jahren tiefgreifend verändert. Das IWW-Webinar am 29.06.2026 bringt Sie kurz und kompakt auf den neuesten Stand. Holen Sie sich aktuelle Gestaltungstipps zu Grundstücksübertragungen, Share Deals u.v.m.
Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG
Wenn der steuerlich festgestellte Grundbesitzwert über dem tatsächlichen Verkehrswert liegt, räumt § 198 BewG die Möglichkeit ein, einen niedrigeren gemeinen Wert nachzuweisen. Das IWW-Webinar zeigt, wie Sie Gutachten und Kaufpreise hier souverän als Nachweismittel nutzen.
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Das BMF hat den Programmablaufplan bekannt gemacht, der den Lohnsteuerabzug auf Versorgungsbezüge nach den Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung ab 2016 begrenzt (BMF 28.1.16, IV C 5 - S 2361/14/10002).