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  • · Fachbeitrag · Besteuerung von Streubesitzdividenden

    Neufassung des § 8b Abs. 4 KStG: Sind Schachtelbeteiligungen stets günstiger?

    von M.Sc. Satenik Melkonyan und Mag. iur. Filip Schade, LL.B., Europa-Universität Viadrina

    | Durch die Neufassung des § 8b Abs. 4 KStG sowie die Einführung des § 32 Abs. 5 KStG versuchte der Gesetzgeber, den unionsrechtswidrigen Zustand der Quellenbesteuerung von Streubesitzdividenden zu beseitigen (vgl. „Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.10.11 in der Rs. 284/09“ vom 21.3.13, BGBl I 13, 561). Danach sind Streubesitzdividenden, die nach dem 28.2.13 von in- oder ausländischen Kapitalgesellschaften bezogen werden, im Gegensatz zu Schachteldividenden in vollem Umfang körperschaftsteuerpflichtig. Der Beitrag analysiert die steuerliche Auswirkung der Reform auf Outbound-Investitionen eines Steuerinländers. |

    1. Ausgangssituation

     

    • Sachverhalt

    Thomas (T) und Michael (M) sind jeweils alleinige Anteilseigner ihrer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaften - der T-GmbH und der M-AG. Beide stellen Fanartikel von berühmten Fußballern her. Um am Hype des in den Medien heiß diskutierten Sommertransfers des deutschen Starkickers André Schwalbenkönig zum spanischen Spitzenclub FC Barcelidos mitverdienen zu können, planen T und M, nach Spanien zu expandieren. Dort möchten sie an der „La Ola-S.r.l.“ (L-S.r.l.; vergleichbar mit einer GmbH deutschen Rechts) partizipieren, die Fanutensilien vertreibt. Um anfangs jedoch kein zu großes Investitionsrisiko einzugehen, erwirbt die T-GmbH zunächst 4 % der Anteile am Stammkapital der L-S.r.l. Die M-AG sieht hingegen in der geplanten Kapitalanlage keine übermäßige Gefahr und übernimmt eine Beteiligung von 30 %. Im VZ 01 schüttet die L-S.r.l. anteilig an alle Gesellschafter eine Dividende aus.

     

    Hinweis | Aus Vereinfachungsgründen wird der Solidaritätszuschlag bei den nachfolgenden Ausführungen vernachlässigt. Zudem ist bei allen Fällen davon auszugehen, dass der gewerbesteuerliche Hebesatz 400 % beträgt.

     

    1.1 Besteuerungsfolgen der Dividendenausschüttung an die M-AG

    Eingangs ist zu prüfen, ob die M-AG infolge der Dividendenausschüttung in Spanien der beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Grundsätzlich werden in Spanien durch ausländische Personen erzielte Dividendenerträge der ESt unterworfen (vgl. Art. 13 Abs. 1 Buchst. f) Nr. 1 i.V.m. Art. 5 Buchst. a) des Gesetzes über die ESt der Auslandsansässigen, im Folgenden: GEStA-ES). Von einer Quellenbesteuerung wird aber abgesehen, wenn die Voraussetzungen einer Schachteldividende gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. h) GEStA-ES vorliegen. Diese sind im Fall der M-AG gegeben, da diese zu mehr als 5 % am Stammkapital der L-S.r.l. beteiligt ist. Folglich entgeht die M-AG der spanischen Quellenbesteuerung; die ausgeschüttete Dividende bleibt somit steuerfrei.

            

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