Der BRAK-Ausschuss Steuerrecht hat seine Handlungshinweise „DAC-6 – Die Handlungspflichten gelten. Was ist wann zu tun?“ aktualisiert. Die Handlungshinweise behandeln die Anzeigepflicht, die aufgrund des Gesetzes zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen seit dem 1.7.20 auch in Deutschland gilt (s. BRAK-Mitteilung vom 8.4.2021).
Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben klargestellt, dass § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmern mit Sitz im Drittland und ohne feste Niederlassung im Gemeinschaftsgebiet nicht anwendbar ist (BMF 29.1.
Das Optionsmodell, das Personengesellschaften die Möglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung einräumt, soll im Rahmen des Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG) auch in Deutschland umgesetzt werden.
Ein steuerlicher Berater handelt grob fahrlässig i. S. d. § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO, wenn er die in der Anlage N-Gre ausdrücklich gestellte Frage nach steuerfreien Kinderzulagen bei einem in der Schweiz tätigen Grenzgänger nicht beantwortet, obwohl er bei sorgfältiger Prüfung des steuerrelevanten Sachverhalts aus den Gehaltsmitteilungen des Steuerpflichtigen erkennen konnte, dass in dem in der Jahreslohnbescheinigung ausgewiesenen Arbeitslohn steuerfreie Kinderzulagen enthalten waren (BFH 28.4.20, VI R 24/17, ...
Einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen US-amerikanischen Staatsangehörigen steht das Veranlagungswahlrecht gemäß § 50 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. b) i. V. m. § 50 Abs. 2 S. 7 EStG auch dann nicht zu, ...
Die Einreichung von eingescannten Kopien einer Rechnung in elektronischer Form genügt den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beantragung der Vorsteuervergütung. § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV verstößt insoweit gegen ...
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Ein Gastarzt-Stipendium, das einem ausländischen Arzt von seinem
Heimatland für seine Facharztweiterbildung in Deutschland gewährt
wird, kann im Inland steuerbar sein (§ 22 Nr. 1 S. 1, S. 3 Buchst. b] EStG).
Das gilt immer dann, wenn die Weiterbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt und das Stipendium die Gegenleistung für die Weiterbildung darstellt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 44 EStG scheidet dann aber aus (BFH 8.7.20, X R 6/19, DStR 20, 2859).