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  • · Nachricht · Ratifikation des Multilateralen Instruments (MLI)

    Zustimmung zum internationalem Steuervertrag

    | Der Finanzausschuss hat am Mittwoch den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24. November 2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (19/20979) unverändert beschlossen. Die CDU/CSU-Fraktion, SPD-Fraktion und FDP-Fraktion votierten für den Gesetzentwurf, die Fraktionen von AfD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich (s. Finanzen/Ausschuss 7.10.20 (hib 1072/2020). |

     

    Mit dem Vertragsgesetz soll das am 7.6.17 von 76 Staaten in Paris unterzeichnete und am 1.7.18 in Kraft getretene MLI nun auch für Deutschland ratifiziert werden. Mittlerweile haben fast 100 Staaten den völkerrechtlichen Vertrag unterschrieben.

     

    Ziel des MLI ist, Verfahrensvereinfachungen zu schaffen, um die Mindeststandards sowie die zentralen Empfehlungen des BEPS-Aktionsplans der OECD/G20 in bestehende DBA zu implementieren. Bestimmte Regelungen in DBA zwischen Deutschland und anderen Staaten sollen nicht mehr von multinationalen Konzernen zur Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung ausgenutzt werden können.

     

    Aus der bei der OECD zu hinterlegenden aktualisierten Liste der Auswahlentscheidungen und Vorbehalte Deutschlands geht hervor, dass von den ursprünglich 35 für das MLI-Verfahren vorgesehenen DBA derzeit noch 14 verbleiben sollen, darunter Frankreich, Spanien, Italien, Österreich, Luxemburg und die Niederlande.Im Laufe des Auswahlverfahrens hat sich laut BMF gezeigt, dass bilaterale Verhandlungen mit den jeweiligen DBA-Staaten praktikabler seien. Daher ist zu erwarten, dass die Anpassungen zahlreicher weiterer deutscher DBA, wie bislang auch, über diese bewährten Verfahren abgewickelt werden.

     

    Beachten Sie| Den Regierungsentwurf eines Gesetzes zu dem Mehrseitigen Übereinkommen vom 24.11.16 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung finden Sie auf der Internetseite des BMF oder unter www.iww.de/s3711.

     

    Quelle: ID 46912141

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