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  • · Fachbeitrag · Ausländische Verluste

    Keine Berücksichtigung von Verlusten bei grenzüberschreitender Sitzverlegung in der EU

    von VRiFG a. D. Prof. Dr. Kay-Michael Wilke, Karlsruhe

    | Mit den steuerlichen Folgen einer Sitzverlegung einer Kapitalgesellschaft aus einem EU-Mitgliedstaat in einen anderen hat sich jüngst der EuGH befassen müssen. In diesem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob ein in den Niederlanden im Jahre 2007 erlittener Verlust nach Sitzverlegung der Kapitalgesellschaft nach Tschechien dort im Rahmen der Besteuerung in 2012 berücksichtigt werden muss. Dies hat der EuGH verneint (EuGH 27.2.20, C-405/18, Rs. AURES Holdings a.s., FR 20, 340. |

     

    Sachverhalt

    Eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden erlitt im Steuerjahr 2007 Verluste, die vom niederländischen Finanzamt nach Maßgabe des niederländischen Steuerrechts festgesetzt wurden. Im Jahr 2009 verlegte die Gesellschaft ihren tatsächlichen Verwaltungssitz in die Tschechische Republik. In den Niederlanden blieb die Gesellschaft auch nach der Sitzverlegung registriert, während der Ort der Geschäftsleitung (Verwaltungssitz), an den die steuerliche Ansässigkeit anknüpft, nach Tschechien verlegt worden war. Die Gesellschaft beantragte bei den tschechischen Steuerbehörden für 2012 den Abzug der im Steuerjahr 2007 in den Niederlanden entstandenen Verluste.

     

    Das tschechische Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der steuerliche Verlust nicht geltend gemacht werden kann, da dieser nicht aus einer wirtschaftlichen Tätigkeit in der Tschechischen Republik stamme und nicht nach den Bestimmungen des tschechischen Steuerrechts festgesetzt worden sei. Das tschechische Gericht hat dem EuGH zwei Fragen zu Art. 49 AEUV vorgelegt:

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