Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die US-amerikanische Quellensteuer (non-resident withholding tax) nach Art. 23 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 DBA-USA unter entsprechender Anwendung des § 26 KStG auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die US-Quellensteuer im Verhältnis zur deutschen Gewerbesteuer eine gleichartige Steuer ist (FG Berlin-Brandenburg 14.1.26, 10 K 10106/23, DStR 26, 524; Rev. BFH I R 2/26).
Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte wegen einer im Dienst erlittenen gesundheitlichen Schädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. Der BFH stellt klar: Das ...
Das BMF hat die Vordrucke zur Anwendung der Hinzurechnungsbesteuerung nach §§ 7 ff. AStG überarbeitet und an die ab VZ 2025 verpflichtende elektronische Übermittlung angepasst (BMF 27.3.26, IV B 5 - S 1369/00008/ ...
Die Finanzverwaltung verlängert die Nichtbeanstandungsregelung zur Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG bei Reiseleistungen von Unternehmen mit Sitz im Drittland erneut – nun bis zum 31.12.29 (BMF 28.4.26, III C 2 - S 7419/00016/022/023).
Ab VZ 2025 steht für Grenzgänger nach den DBA mit Frankreich, Österreich und der Schweiz die neue Anlage N-Gre zur Verfügung (Bayerisches Landesamt für Steuern, Pressemitteilung vom 30.3.26).
In einem bemerkenswerten Urteil (BFH 19.11.25, I R 41/22, DStR 26, 775) hat sich der Erste Senat des BFH erstmals dezidiert mit der passiven Entstrickung im Betriebsvermögen befasst. Im Falle einer Beschränkung des ...
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Der Ort einer Werbeleistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG liegt nicht im Inland, wenn die Leistung zwar von einem inländischen Verbindungsbüro eines Unternehmens mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland beauftragt wird, tatsächlich aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Büros bestimmt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Werbeleistung wirtschaftlich für das im Drittland ansässige Stammhaus erbracht und dort verwendet wird (BFH 5.12.25, V R 37/23, BB 26, 853).