· Fachbeitrag · Vorsteuerabzug
Kein inländischer Leistungsort bei Werbeleistungen für ausländisches Stammhaus
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Der Ort einer Werbeleistung i. S. d. § 3a Abs. 2 UStG liegt nicht im Inland, wenn die Leistung zwar von einem inländischen Verbindungsbüro eines Unternehmens mit Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit in einem Drittland beauftragt wird, tatsächlich aber nicht für den Bedarf dieses inländischen Büros bestimmt ist. Entscheidend ist vielmehr, ob die Werbeleistung wirtschaftlich für das im Drittland ansässige Stammhaus erbracht und dort verwendet wird (BFH 5.12.25, V R 37/23, BB 26, 853).
1. Sachverhalt
Eine im Drittland ansässige Hotelgesellschaft betrieb dort Hotels und Resorts. Im Inland unterhielt sie ein personell ausgestattetes Verbindungsbüro, das insbesondere Marketing‑ und Vertriebsaufgaben für den deutschsprachigen Markt übernahm. Das Verbindungsbüro beauftragte inländische Dienstleister mit Werbeleistungen (u. a. Kataloge, Messeauftritte, Marketingmaßnahmen), die der Steigerung von Buchungen in den ausländischen Hotels dienen sollten.
Die eigentliche Hotelleistung (Überlassung der Hotelzimmer) wurde jedoch unmittelbar durch das ausländische Stammhaus erbracht. Eigene steuerbare Ausgangsumsätze führte das Verbindungsbüro nicht aus. Die Hotelgesellschaft begehrte dennoch den Vorsteuerabzug aus den in Rechnung gestellten Werbeleistungen und berief sich darauf, dass diese an ihre inländische (passive) Betriebsstätte erbracht worden seien (§ 3a Abs. 2 S. 2 UStG). Das FA war anderer Ansicht und versagte insbesondere den Vorsteuerabzug.
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