· Fachbeitrag · Abkommensrecht und Gewerbesteuer
Anrechnung ausländischer Quellensteuer auf inländische Gewerbesteuer
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Das FG Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass die US-amerikanische Quellensteuer (non-resident withholding tax) nach Art. 23 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 DBA-USA unter entsprechender Anwendung des § 26 KStG auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden kann. Zur Begründung führt das Gericht aus, dass die US-Quellensteuer im Verhältnis zur deutschen Gewerbesteuer eine gleichartige Steuer ist (FG Berlin-Brandenburg 14.1.26, 10 K 10106/23, DStR 26, 524; Rev. BFH I R 2/26).
Sachverhalt
Eine deutsche GmbH erwarb im November 2020 rund 26 % der Aktien einer US-amerikanischen Gesellschaft. Im Dezember 2020 erhielt sie hierauf eine Dividende, von der in den USA 5 % Quellensteuer einbehalten wurde. Während die Dividende körperschaftsteuerlich zu 95 % steuerfrei blieb, war sie gewerbesteuerlich nach § 8 Nr. 5 i. V. m. § 9 Nr. 7 GewStG hinzuzurechnen, weil die Beteiligung nicht bereits zu Beginn des Erhebungszeitraums bestanden hatte. Den Antrag der GmbH, die US-Quellensteuer auf die Gewerbesteuer anzurechnen, lehnte das FA ab.
MERKE — Beteiligungserträge sind zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit, wenn die Beteiligungsquote mindestens 10 % beträgt (§ 8b Abs. 1, 4 und 5 KStG). Für die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 7 GewStG ist hingegen eine Mindestbeteiligung von 15 % zu Beginn des Erhebungszeitraums erforderlich. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, werden die Dividenden nach § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag hinzugerechnet und unterliegen damit vollständig der Gewerbesteuer. |
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