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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    US-Invaliditätsentschädigung ist steuerfrei

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Eine Invaliditätsentschädigung, die ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte wegen einer im Dienst erlittenen gesundheitlichen Schädigung erhält, ist nach § 3 Nr. 6 EStG steuerfrei. Der BFH stellt klar: Das Tatbestandsmerkmal „aus öffentlichen Mitteln“ in § 3 Nr. 6 S. 1 EStG ist nicht auf deutsche öffentliche Mittel beschränkt, sondern erfasst auch Leistungen ausländischer Staaten ( BFH 23.4.26, X R 29/22, BB 26, 1301).

     

    Sachverhalt

    Ein ehemaliger Angehöriger der US-Streitkräfte erhielt wegen einer im Dienst erlittenen gesundheitlichen Schädigung von der US-Bundesregierung eine Invaliditätsentschädigung (VA Disability Compensation). Das FA behandelte die Leistung zwar als steuerfrei, berücksichtigte sie aber im Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Der ehemalige Soldat vertrat dagegen die Auffassung, dass die Entschädigung nach dem DBA-USA steuerfrei sei und deshalb auch nicht dem Progressionsvorbehalt unterliege. Das FG Baden-Württemberg (9.5.22, 9 K 2651/21) und nun der BFH stützen die Steuerfreiheit jedoch auf § 3 Nr. 6 EStG. Da diese Steuerbefreiung nicht zu den in § 32b EStG genannten Tatbeständen gehört, unterliegt die Leistung auch nicht dem Progressionsvorbehalt.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH bestätigt die Entscheidung der Vorinstanz. § 3 Nr. 6 EStG beschränkt die Steuerfreiheit nicht auf Leistungen aus deutschen öffentlichen Mitteln. Der Begriff „aus öffentlichen Mitteln“ erfasst auch Leistungen ausländischer Staaten, auch aus Drittstaaten wie den USA. Weder Gesetzeswortlaut, -systematik noch -geschichte rechtfertigen eine Beschränkung auf Deutschland oder EU-Mitgliedstaaten.