Nur globale Ansätze können dauerhaft verhindern, dass Steuersysteme multinationale Unternehmen bevorzugen und kleine Betriebe sowie die Bürger das Nachsehen haben. Viele Steuersysteme ermöglichen es international agierenden Unternehmen, durch geschickte Kunstgriffe nur 5 % Steuern zu zahlen, wo weniger große Firmen auf 30 % kommen. Das geht aus einer im Auftrag der G20 erstellten Studie der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hervor, die analysiert, wie multinationale Konzerne ...
Mit Urteil vom 14.1.13 hat das FG Düsseldorf (11 K 3180/11 E) über Einzelfragen der steuerlichen Behandlung von längerfristig in das Ausland entsandten Arbeitnehmern („Expatriates“) entschieden (s.
Die Bundesregierung hat heute den Entwurf des Vertragsgesetzes zu dem Abkommen mit den Cookinseln über die Unterstützung in Steuer- und Steuerstrafsachen durch Informationsaustausch sowie den Entwurf des ...
Eine Tätigkeit über einen Zeitraum von drei Jahren, die mit einem vom Arbeitgeber bezahlten Familienumzug verbunden ist, kann nicht mehr als nur gelegentlich oder vorübergehend bezeichnet werden. Vielmehr handelt es sich um eine fortdauernd und immer wieder aufgesuchte (regelmäßige) Arbeitsstätte (FG Düsseldorf 14.1.13, 11 K 3180/11 E; Revision zugelassen; s. auch FG Düsseldorf, Pressemitteilung vom 4.2.13).
Die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuerpflichtigen selbst gegründeten britischen Unternehmen scheidet nur dann nach § 15b EStG aus, wenn auf Grund eines vorgefertigten ...
Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm‘s length“ (nach Art. 9 Abs. 2 OECD-MA, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den ...
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28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Wird für einen deutschen Grenzgänger in der Schweiz Vorsorgekapital, das durch Arbeitgeberbeiträge (Arbeitslohn) gebildet wurde, anschließend von einer Versorgungsstelle auf eine andere Versorgungsstelle übertragen, ist diese Übertragung nicht erneut als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu qualifizieren. Für einen sonstigen Einkommenstatbestand fehlt es für die Besteuerung am erforderlichen Zufluss (BFH 13.11.12,
VI R 20/10, DStR 13, 35, Abruf-Nr. 130037 ).