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  • · Fachbeitrag · Kindergeld

    Kindergeldanspruch bei vorübergehender Rentenversicherungspflicht im EU-Ausland

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Soweit es für den Kindergeldanspruch nach gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften (Art. 13 ff. VO Nr. 1408/71) darauf ankommt, in welchem Mitgliedstaat die abhängige Beschäftigung bzw. die selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird, bestimmt sich dies grundsätzlich nicht danach, in welchem Land die Sozialversicherung besteht. Der BFH bekräftigte in seiner aktuellen Entscheidung, dass allein maßgeblich ist, in welchem Mitgliedstaat die Person abhängig beschäftigt ist bzw. eine selbstständige Tätigkeit tatsächlich ausübt (BFH 5.7.12, III R 76/10, DStR 12, 1119, Abruf-Nr. 122622).

    Sachverhalt

    Ein Architekt war zunächst in Griechenland selbstständig tätig und dort rentenversichert. Seit August 2007 lebt er mit seiner Frau und der gemeinsamen Tochter in Deutschland und erzielt nur noch dort Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit. Bis März 2008 leistete er noch Beiträge zu dem Ingenieurversorgungswerk in Griechenland. Seit April 2008 ist er in Deutschland Mitglied im Versorgungswerk einer Architektenkammer. Die Ehefrau ist als vom griechischen Staat beamtete Lehrerin abhängig beschäftigt und arbeitet seit Juli 2007 bei einem griechischen Generalkonsulat in Deutschland. Sie erhält für ihre Tochter (geringfügig) Kindergeld vom griechischen Staat.

     

    Den Kindergeldantrag des Architekten für die Monate August 2007 bis März 2008 lehnte die Familienkasse mit der Begründung ab, der Architekt sei im Wohnland des Kindes nicht erwerbstätig, sodass der Kindergeldanspruch der Ehefrau im Ausland nach der VO Nr. 1408/71 vorrangig sei. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Ehemann Klage auf das Differenzkindergeld, die sowohl vor dem FG als auch vor dem BFH erfolgreich war.

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