Die Berechnung der nach § 33a EStG abziehbaren Unterhaltsleistungen ist bei Selbstständigen auf der Grundlage eines Dreijahreszeitraums vorzunehmen. Steuerzahlungen sind von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie gezahlt wurden (BFH 28.3.12, VI R 31/11).
Zur Steuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG fordert die Rechtsprechung neben dem medizinisch-therapeutischen Ziel der Behandlung zudem den beruflichen Befähigungsnachweis des Heilbehandlers. Dieser ...
Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen Einkünften, die nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu 50 % der Besteuerung unterliegen ...
Gemäß § 4 Nr. 14 UStG begünstigte Heilbehandlungen erfordern nach der Rechtsprechung ein konkretes medizinisch-therapeutisches Ziel und sind demnach von nicht begünstigter gesundheitlicher Allgemeinprävention abzugrenzen. Den von begünstigten Heilbehandlern durchgeführten Rauchentwöhnungsseminaren hat das FG Köln nun die Steuerfreiheit insofern verwehrt, als keine ärztlichen Individualverordnungen für die einzelnen Patienten vorlagen (FG Köln 8.3.12, 10 K 2389/09).
Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), sind ungeachtet der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG nicht steuerbar.
Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen ...
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Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die gemäß § 7g Abs. 4 S.2 EStG a.F. i.V. mit § 7g Abs. 5 EStG a.F. spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag (6 %) ...