Zur Steuerfreiheit i.S. von § 4 Nr. 14 UStG fordert die Rechtsprechung neben dem medizinisch-therapeutischen Ziel der Behandlung zudem den beruflichen Befähigungsnachweis des Heilbehandlers. Dieser Befähigungsnachweis kann sich bei einem Heileurythmisten nach BFH-Ansicht auch aus
einem Vertrag zur Integrierten Versorgung (§§ 140a ff. SGB V) zwischen dem heileurythmischen Berufsverband und der GKV ergeben, falls der Leistungserbringer Berufsverbandsmitglied ist und die vertraglichen ...
Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen Einkünften, die nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu 50 % der Besteuerung unterliegen ...
Gemäß § 4 Nr. 14 UStG begünstigte Heilbehandlungen erfordern nach der Rechtsprechung ein konkretes medizinisch-therapeutisches Ziel und sind demnach von nicht begünstigter gesundheitlicher Allgemeinprävention ...
Zinsen, die der Fiskus auf Steuererstattungen zahlt (Erstattungszinsen), sind ungeachtet der durch das Jahressteuergesetz 2010 eingefügten Neuregelung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 3 EStG nicht steuerbar. Dies gilt auch dann, wenn die Erstattungszinsen in Zeiträumen angefallen sind, in denen vom Steuerpflichtigen gezahlte Nachzahlungszinsen als Sonderausgaben abziehbar waren (FG Münster 10.5.12, 2 K 1947/00 E, 2 K 1950/00 E, Rev. zugelassen).
Wird ein Anwaltsvertrag mit einer Sozietät geschlossen, der neben Rechtsanwälten auch Steuerberater angehören, so haften für einen Regressanspruch wegen Verletzung anwaltlicher Beratungspflichten auch diejenigen ...
Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nach den Korrekturvorschriften ...
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Telefoninterviewer, die für ein Meinungsforschungsinstitut tätig werden, sind steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständige anzusehen. Das Institut hat deshalb als Arbeitgeber Lohnsteuer einzubehalten und abzuführen. Andernfalls kann es für die Lohnsteuer in Haftung genommen werden (FG Köln 14.3.12, 2 K 476/06).