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  • · Nachricht · Ansparrücklage

    Rückgängigmachung einer zu Unrecht gebildeten Ansparrücklage für Existenzgründer

    | Eine zu Unrecht gebildete Ansparrücklage ist vorrangig durch Änderung der Steuerfestsetzung des Jahres rückgängig zu machen, in dem die Rücklage gebildet wurde. Kann dieser Bescheid nach den Korrekturvorschriften der AO nicht mehr geändert werden, liegt eine rechtswidrig, aber wirksam gebildete Ansparrücklage vor, die gemäß § 7g Abs. 4 S.2 EStG a.F. i.V. mit § 7g Abs. 5 EStG a.F. spätestens am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend mit einem Gewinnzuschlag (6 %) aufzulösen ist ( BFH 2.2.12, IV R 16/09 ). |

     

    Im zugrunde liegenden Fall hatte eine GmbH & Co. KG eine Ansparrücklage für Existenzgründer gebildet, die Voraussetzungen des § 7g Abs. 7 EStG a.F. lagen jedoch nicht vor. Der Bescheid für das zweite auf die Bildung der Rücklage folgende Wirtschaftsjahr war wegen Vorbehalt der Nachprüfung noch änderbar. Der Investitionsabzugsbetrag kennt keine Begünstigung von Existenzgründern.

    Quelle: ID 34581360