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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung ist steuerpflichtig

    | Eine im Jahr 2005 gezahlte Kapitalabfindung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung führt zu sonstigen Einkünften, die nach § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu 50 % der Besteuerung unterliegen ( FG Münster 16.5.12, 12 K 1280/08 E ). |

     

    Der Kläger erhielt aus dem Versorgungswerk der Zahnärzte ab dem 1.9.05 eine Altersrente sowie eine zum Rentenbeginn als Einmalbetrag ausbezahlte Teilkapitalleistung. Das FA erfasste die Kapitalleistung neben den Rentenzahlungen zu 50% als steuerpflichtige Einnahme. Der Kläger vertrat die Ansicht, dass bereits fraglich sei, ob Einmalzahlungen überhaupt vom Gesetzeswortlaut erfasst seien. Zudem liege eine Doppelbesteuerung vor, weil die Beitragsleistungen zu einem Großteil aus versteuertem Einkommen erbracht worden seien.

     

    Das FG folgte dieser Ansicht nicht Kapitalabfindungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen werden als „andere Leistungen“ neben Leibrenten ausdrücklich vom Gesetzeswortlaut umfasst. Die mit Wirkung zum 1.1.05 eingeführte nachgelagerte Besteuerung der Alterseinkünfte sei auch verfassungsgemäß, soweit eine Doppelbesteuerung vermieden werde. Die Einkünfte des Klägers würden nicht doppelt besteuert, da die Rentenzahlungen einschließlich des Einmalbetrages zu 50 % und damit in einem die Beitragsleistungen übersteigenden Umfang steuerbefreit seien.

     

    Praxishinweis

    • Ansparphase: Nach dem in den §§ 10 und 22 EStG verwirklichten Konzept der nachgelagerten Besteuerung sind Pflichtbeiträge zu Versorgungswerken oder zur Rürup-Rente in der Ansparphase grundsätzlich als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von 20.000 EUR (bei Verheirateten 40.000 EUR) abziehbar. Allerdings konnten im Kalenderjahr 2005 nur 60 Prozent der Vorsorgeaufwendungen angesetzt werden. Die Ansatzmöglichkeit steigt in den Folgejahren bis zum Kalenderjahr 2025 um je 2 Prozentpunkte auf 100 % (2012: 74 %). Der sich danach ergebende Betrag ist bei angestellten Freiberuflern um den nach § 3 Nr. 62 EStG steuerfreien Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung und einen diesem gleichgestellten steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zu mindern.

     

    • Auszahlungsphase: Im Gegenzug zur steigenden Abziehbarkeit sinkt jedoch der Anteil, der in der Auszahlungsphase steuerfrei bleibt: 2005 lag er bei (vereinfacht gesagt) 50 %. Wer 2012 in Rente geht muss 36 % versteuern, 2040 sind es dann 100 %.
    Quelle: ID 34622160