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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    Keine Inanspruchnahme nach vorweggenommener Erbfolge

    | Ein Investitionsabzugsbetrag kann nicht mehr in Anspruch genommen werden, wenn feststeht, dass der Steuerpflichtige die zugrunde liegende Investition selbst nicht mehr durchführen wird ( FG Niedersachsen 11.4.12, 4 K 210/11, Rev. BFH IV R 14/12 ). |

     

    Streitig ist, ob Investitionsabzugsbeträge noch zu einem Zeitpunkt in Anspruch genommen werden können, zu dem der Vater den Betrieb bereits im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf seinen Sohn übertragen hatte. Da FG Niedersachsen meint: nein.

     

    Die mit der Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags verbundene Gewinnminderung wird entweder durch eine gegenläufige Gewinnerhöhung im Wirtschaftsjahr der Investition rückgängig gemacht oder durch eine Verringerung des über die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigenden Aufwands ausgeglichen. In beiden Fällen würde die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags durch den Rechtsvorgänger für eine erst von dem Rechtsnachfolger durchzuführende Investition daher nicht nur zu einer zeitlichen, sondern auch zu einer personalen Aufwandsverlagerung führen: Der Rechtsvorgänger könnte Aufwand abziehen, den er nicht mehr zu tragen hat, während der Rechtsnachfolger Aufwand zu tragen hätte, den er nicht mehr abziehen kann. Der Gesetzeszweck des § 7g EStG, Liquidität und Eigenkapitalbasis mittelständischer Betriebe zu stärken, würde damit in sein Gegenteil verkehrt.

     

    Der Umstand, dass der Gesetzgeber die Mittelstandsförderung nicht personen-, sondern betriebs- und investitionsbezogen ausgestaltet hat, kann - entgegen einer in der Literatur (Schmidt/Kulosa, Einkommensteuergesetz, 31. Auflage 2012, § 7g Randnummer 16) vertretenen Ansicht - zu keiner anderen Beurteilung führen. Dies besagt nur, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vergünstigung auf den Betrieb und die in ihm durchzuführende Investition bezogen sind, ändert aber nichts daran, dass sich der Förderungszweck nur über die steuerlichen Wirkungen erreichen lässt, die in der Person des Betriebsinhabers eintreten. Dies war im Zeitpunkt der Geltendmachung der Investitionsabzugsbeträge durch den Kläger aber bereits dessen Sohn.

     

    Diesem hätte es freigestanden, die Investitionsabzugsbeträge in eigener Person geltend zu machen und damit auch die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen zu schaffen. Dies hätte bereits in dem mit der Übernahme des Betriebs angebrochenen Rumpfwirtschaftsjahr geschehen können, so dass die Einkommensteuerminderung für den Sohn in denselben Veranlagungszeiträumen eingetreten wäre wie bei dessen Vater, wenn dieser den Betrieb fortgeführt hätte. Damit erweist sich der Einwand der Kläger, durch die Versagung des Investitionsabzugsbetrags gegenüber dem Rechtsvorgänger werde die generationenübergreifende Fortführung von Betrieben unnötig erschwert, weil damit zugleich dem Rechtsnachfolger die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen verwehrt sei, als offensichtlich haltlos.

    Quelle: ID 34366040