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  • · Nachricht · Überentnahmen

    Übergangsverluste bei Wechsel der Gewinnermittlungsart

    | Übergangsverluste beim Wechsel der Gewinnermittlungsart rechtfertigen keine einschränkende Auslegung von § 4 Abs. 4a EStG ( BFH 22.11.11, VIII R 5/08 ). |

     

    Eine GbR wechselte vom Betriebsvermögensvergleich zur Einnahmen-Überschussrechnung. Das FA erhöhte den erklärten Gewinn um einen Hinzurechnungsbetrag nach § 4 Abs. 4a EStG. Diese Regelung verbietet den Abzug von Schuldzinsen bei Überentnahmen und ist auf die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden. Der Gewinn beruhte u.a. auf der Einnahmen-Überschussrechnung, sowie einem Übergangsverlust wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart.

     

    Dem folgte das FG im Wesentlichen. Der Gewinnbegriff in § 4 Abs. 4a EStG unterscheidet sich nicht vom allgemeinen Gewinnbegriff in § 4 Abs. 1 EStG und § 4 Abs. 3 EStG. Letztgenannter ist also auch dann uneingeschränkt maßgebend, wenn er wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart einen Übergangsgewinn oder - wie hier - einen Übergangsverlust umfasst.

     

    Der durch Übergangsgewinne oder -verluste korrigierte Gewinn ist Gewinn i.S. des § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 EStG und für alle einkommensteuerrechtlichen Regelungen maßgeblich, die an den „Gewinn“ anknüpfen. Für den Anwendungsbereich des § 4 Abs. 4a EStG gilt nichts anderes. Die Regelung muss nämlich nicht bei der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich und der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stets zum gleichen Ergebnis führen. § 4 Abs. 4a EStG ist auf die Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG sinngemäß anzuwenden (§ 4 Abs. 4a letzter Satz EStG). Durch die unterschiedliche Gewinnermittlung ergeben sich in einzelnen Jahren unterschiedliche Beträge. Daher sind beim Wechsel der Gewinnermittlungsart anfallende Übergangsgewinne zu berücksichtigen. Soweit ein Wahlrecht hinsichtlich der Gewinnermittlung besteht, obliegt es dem Steuerpflichtigen, das für ihn günstige Verfahren zu wählen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die unterschiedlichen Folgen der Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG auf nach § 4 Abs. 1 oder nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelte Gewinne, mit der Folge, dass die von der Klägerin gerügte Ungleichbehandlung durch die Wahl der Gewinnermittlungsart vermieden werden kann und schon deshalb ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zu verneinen ist.

    Quelle: ID 34461990