· Nachricht · Umsatzsteuerbefreiung
Kung Fu-Schule als berufsbildende Einrichtung?
| Sind die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule (Wing Tsun) umsatzsteuerbefreit? Handelt es sich bei der Kampfsportschule um eine berufsbildende Einrichtung? (FG Saarland 1.6.11, 2 K 1127/09, Rev. BFH XI R 35/11). |
Trotz einer Bescheinigung nach § 4 Nr 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) UStG versagte das Finanzamt die Umsatzsteuerbefreiung für berufsbildende Einrichtungen. Und auch das FG Saarland teilte diese Auffassung: Das Finanzamt muss trotz Bescheinigung prüfen, ob eine berufsbildende Einrichtung vorliegt. Eine Reihe von Anzeichen sprächen in diesem Fall jedoch dagegen:
- Die vermittelten Kenntnisse sind nicht für die Ausübung eines bestimmten Berufs notwendig und werden nicht einer (gesetzlich geregelten) Ausbildungsordnung folgend vermittelt. Dass auch Polizisten und Soldaten teilnehmen, ändert daran nichts, da ihnen Kampfsport nicht von Berufs wegen zwingend vorgeschrieben ist.
- Die Schule bietet neben Abnehmkursen auch Kurse für Kinder an.
- Die Mehrzahl der Schüler folgt privaten Motiven.
Nach § 4 Nr 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb) UStG sind die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein bildender oder berufsbildender Einrichtungen steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. In A 4.21.5 Abs. 2 UStAE ergänzt die Finanzverwaltung: „Die zuständige Landesbehörde befindet darüber, ob und für welchen Zeitraum die Bildungseinrichtung auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereitet. Die entsprechende Bescheinigung bindet die Finanzbehörden insoweit als Grundlagenbescheid nach § 171 Abs. 10 [i.V.m.] § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO (vgl. [BFH 20.8.09, V R 25/08]); das schließt nicht aus, dass die Finanzbehörden bei der zuständigen Landesbehörde eine Überpr üfung der Bescheinigung anregen. Die Finanzbehörden entscheiden jedoch in eigener Zuständigkeit, ob die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit im Übrigen vorliegen. Dazu gehören insbesondere die Voraussetzungen einer allgemein bildenden oder berufsbildenden Einrichtung ([BFH 3.5.89, V R 83/84]).“
Weiterführender Hinweis:
- Rentenversicherungspflicht: Selbstständige Lehrer für Tai Chi und Kung Fu sind keine Künstler (SG Mainz 26.3.12, S 1 R 340/09).