Viele Zahnärzte werden von einer Wirtschaftlichkeitsprüfung betroffen – regelmäßig werden teils beträchtliche Vergütungsberichtigungen vorgenommen und Honorar zurückgefordert. Eine Zahnarztpraxis handelt nach der gesetzlichen Grundlage (vgl. § 12 I SGB V) dann wirtschaftlich, wenn die durch die Zahnärzte erbrachten Leistungen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind, und sie das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.
Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, entgegen dem Wortlaut des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6 EStG den Vorteil aus der Nutzung eines betrieblichen PKW für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten ...
Reiseaufwendungen eines nebenberuflichen Autors in südliche Länder sind keine Betriebsausgaben im Zusammenhang mit der schrifstellerischen Tätigkeit, weil die Aufwendungen untrennbar sowohl betrieblich als auch ...
Bei Praxisgemeinschaften steht die gemeinsame Nutzung von Praxisräumen und -einrichtungen sowie die gemeinschaftliche Beschäftigung von Personal im Vordergrund. Die sachlichen und personellen Mittel sollen effektiver genutzt werden, um Kosten zu sparen. Oft entsteht der Eindruck, dass an den Gesellschaftsvertrag einer Praxisgemeinschaft – im Gegensatz zu einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) – geringere Anforderungen zu stellen seien. Dabei sind gerade bei der Praxisgemeinschaft einige Besonderheiten bei ...
Die Nichteinbeziehung eines Pflichtversicherten in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung (Steuerberaterversorgung) in die Begünstigung des Sonderausgabenabzugs nach § 10a Abs. 1 S. 1 EStG für ...
Wird ein Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art.
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Im Falle der Realteilung einer - ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden - (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer Realteilungsbilanz nebst Übergangsgewinnermittlung, wenn die Buchwerte fortgeführt werden und die Mitunternehmer unter Aufrechterhaltung der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung ihre berufliche Tätigkeit in Einzelpraxen weiterbetreiben (BFH 11.4.13, III R 32/12; Besprechung der Vorinstanz)