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Arbeitnehmerüberlassung durch einen ambulanten Pflegedienst
| Überlässt ein ambulanter Pflegedienst anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken in erheblichem Umfang Pflegepersonal, das teilweise sogar nur zu diesem Zweck eingestellt wurde, so sind diese Erträge aus der Arbeitnehmerüberlassung nicht nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG gewerbesteuerbefreit. ( FG Schleswig-Holstein 18.6.12, 5 K 40111/10, rkr.) |
§ 3 Nr. 20 d GewStG befreit Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen von der Gewerbesteuer, wenn im Erhebungszeitraum die Pflegekosten in mindestens 40 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Diese Vorschrift enthält jedoch keine unbeschränkte persönliche Steuerbefreiung. Von der Gewerbesteuer wird nicht der Träger der in § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG genannten Einrichtung mit seinem gesamten Gewerbeertrag befreit. Begünstigt werden vielmehr nur die aus dem Betrieb der Einrichtung resultierenden Erträge. Soweit der Träger der Einrichtung außerhalb derselben Erträge erzielt, unterliegen diese der Gewerbesteuer (BFH 10.3.10, I R 41/09, BFH 22.6.11, I R 43/10).
Die Erträge aus der Überlassung von Pflegepersonal an dritte Einrichtungen wie Altenheime oder Privatkliniken wird daher nicht von der Gewerbesteuerbefreiung nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG erfasst. Denn in diesem Fall hat die Klägerin nicht mit ihrer nach § 3 Nr. 20 Buchst. d GewStG privilegierten Einrichtung, dem ambulanten Pflegedienst, Leistungen gegenüber den von ihr mit dieser Einrichtung betreuten hilfs- und pflegebedürftigen Personen erbracht. Nicht die hilfsbedürftigen Personen sind Empfänger ihrer Leistungen bei den hier streitgegenständlichen Umsätzen, sondern die in den Kooperationsverträgen als Leistungsnehmer bezeichneten anderen Einrichtungen,
Bei der Auslegung der Vorschrift ist auch zu berücksichtigen, dass der ambulante Pflegdienst insoweit in unmittelbarem Wettbewerb zu anderen, nicht gewerbesteuerbefreiten Arbeitnehmerüberlassern steht. Die Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts gebietet insoweit, die aus der Peronalgestellung erzielten Erträge nicht in die Steuerbefreiung einzubeziehen. Zudem steht die Klägerin mit ihrer Tätigkeit insoweit in unmittelbarem Wettbewerb zu steuerpflichtigen Umsätzen anderer, nicht von der Gewerbesteuer befreiter Personalvermittlungsunternehmen, die im Rahmen einer gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung u. a. auch Pflegekräfte zur Verfügung stellen. In diesem Fall gebietet aber der Gesichtspunkt der Wettbewerbsneutralität des Steuerrechts, derartige Umsätze nicht in die Steuerbefreiung mit einzubeziehen (vgl. FG Bremen 12.5.10, 3 K 51/09 (1), EFG 2010, 1526).
Weiterführender Hinweis
Nach Meinung des FG handelt sich auch nicht um eng mit der originären und privilegierten Tätigkeit des Pflegedienstes verbundene Leistungen, bei denen es, in Anlehnung an die im Wesentlichen wortgleiche umsatzsteuerliche Befreiungsvorschrift in § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG, gerechtfertigt sein könnte, diese ebenfalls von der Gewerbesteuer zu befreien, obwohl der Begriff der „eng verbundene Umsätze“ in der gewerbesteuerlichen Vorschrift nicht erwähnt wird.