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  • · Nachricht · Investitionsabzugsbetrag

    BFH erleichtert die Nachweispflicht für Betriebsgründer

    | Der BFH hat die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert. Die Ernsthaftigkeit der Investitionsabsicht kann auch durch andere Indizien als ausschließlich die Vorlage einer verbindlichen Bestellung nachgewiesen werden. Für die bis 2007 geltende Ansparabschreibung bleibt die bisherige Rechtsprechung hingegen unverändert. ( BFH 20.6.12, X R 42/11, FG Nürnberg 28.7.11, 7 K 655/10 ). |

     

    Kleine und mittelgroße Betriebe können unter den Voraussetzungen des § 7g EStG eine Investitionsförderung erhalten. Diese besteht darin, dass der Betriebsinhaber bereits vor der tatsächlichen Durchführung der Investition einen Teil der künftigen Abschreibungen steuerlich geltend machen kann. Hierdurch ergibt sich eine frühzeitige steuerliche Entlastung, die die Finanzierung der Investition erleichtern soll. Bis zur Änderung des § 7g EStG durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 148.07 geschah dies in Form der „Ansparabschreibung“, seither durch einen „Investitionsabzugsbetrag“.

     

    Nach dem Gesetzeswortlaut ist jeweils erforderlich, dass der Steuerpflichtige die Investition „voraussichtlich“ tätigen wird. Dies ist bei Betrieben, deren Gründung noch nicht abgeschlossen ist, nur schwer überprüfbar. Daher hatte der BFH zur früheren Fassung des § 7g EStG entschieden, dass die Geltendmachung der Ansparabschreibung in solchen Fällen eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen voraussetze. Die Finanzverwaltung wollte diese Rechtsprechung auch auf den heute geltenden Investitionsabzugsbetrag übertragen.

     

    Dem ist der BFH nunmehr entgegen getreten: Zwar ist bei noch in Gründung befindlichen Betrieben eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Der Nachweis der Investitionsabsicht setzt aber nicht zwingend eine verbindliche Bestellung des anzuschaffenden Wirtschaftsguts noch im Wirtschaftsjahr der Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags voraus. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über den Finanzierungszusammenhang stehen der Gewährung eines Investitionsabzugsbetrags auch dann nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige ihn nicht bereits in der ursprünglichen Steuererklärung, sondern erst in einem Nachtrag zur Steuererklärung geltend macht.

    Quelle: ID 35201940