Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z.B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann (FG Hamburg 10.9.13, 3 K 80/13, NZB BFH VIII B 126/13).
Leistungen aus der Unterrichtung psychisch kranker Menschen, die ein freiberuflicher Diplom-Betriebswirt gegenüber einer Klinik als Arbeitstherapeut erbringt, sind weder nach § 4 Nr. 14 UStG (medizinische ...
Die Abgabe von Medikamenten zur Krebsbehandlung (Zytostatika) durch eine Krankenhausapotheke zur sofortigen ambulanten Verabreichung an Patienten ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn das Krankenhaus, von dem ...
Die Tätigkeit als selbstständiger Referent für eintägige Fortbildungsseminare der Bundessteuerberaterkammer (BStBK) ist nicht von der Steuer befreit (FG Köln 3.7.13, 5 K 2618/09).
Die Unterbringung und Verpflegung von Begleitpersonen von Reha-Patienten durch die Reha-Klinik ist umsatzsteuerpflichtig (FG Münster 19.11.13, 15 K 2352/10 U; Rev. zugelassen).
Bilanzierende Freiberufler kommen - unabhängig von der Rechtsform - nicht für die Ist-Besteuerung (§ 20 Abs. 1 Nr. 3 UStG) in Betracht (BFH 22.7.10, V R 4/09). Die Finanzverwaltung hatte daraufhin mit A 2o.1 Abs.
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Der BFH (22.10.13, X R 26/11) hat noch einmal klar gemacht, dass bei der steuerrechtlich erforderlichen Prüfung der Fremdüblichkeit von zwischen nahen Angehörigen vereinbarten Vertragsbedingungen großzügigere Maßstäbe anzulegen sind, wenn der Vertragsschluss (hier ein Darlehen) unmittelbar durch die Erzielung von Einkünften veranlasst ist.