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  • · Nachricht · Umsatzsteuerbefreiuung

    Medizinische Callcenter von Krankenkassen

    | In einer Kurzinformation zur Umsatzsteuer legt das FinMin Schleswig-Holstein fest, dass von Krankenkassen betriebene medizinische Callcenter die Steuerbefreiung i.S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG nicht in Anspruch nehmen können (FinMin Schleswig-Holstein, Kurzinformation Umsatzsteuer Nr. 2013/04 vom 14.6.13). |

     

    Verschiedene Krankenkassen bieten ihren Versicherten eine telefonische Fernberatung durch medizinische Callcenter an. Die Gesprächsinhalte erstrecken sich u. a. auf

     

    • einfache versicherungstechnische Fragen,
    • medizinische Informationen über Krankheitsprävention, Krankheitsbilder und Behandlungsmöglichkeiten und Arzneimittel,
    • Beratungen zum Thema Reise- und Tropenmedizin,
    • themenbezogene Informationskampagnen.

     

    Ferner wird ein Suchdienst für Ärzte, Fachärzte, Physiotherapeuten, Krankenhäuser sowie Fach-, Spezial- und Rehabilitationskliniken zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus werden Patientenbegleitprogramme/Patientenbetreuungsprogramme mit telemedizinischer Betreuung angeboten.

     

    Nach Auffassung der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder unterliegen die Leistungen der medizinischen Callcenter grundsätzlich nicht der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG. Bei Patientenbegleitprogrammen/Patientenbetreuungsprogrammen mit telemedizinischer Betreuung kann jedoch die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG eingreifen, wenn es sich im Einzelfall um ein medizinisch veranlasstes Therapieangebot im Rahmen eines persönlichen Vertrauensverhältnisses zwischen Patienten und medizinischem Fachpersonal handelt (vgl. A. 4.14.1 Abs. 1 S. 2 UStAE).

    Quelle: ID 42233420