Das BMF (8.7.25, III C 2 - S 7295/00005/003/080) hat ausdrücklich darauf hingewiesen: Die Aufbewahrungsfristen für umsatzsteuerliche Aufzeichnungen – insbesondere nach § 22 Abs. 1 UStG – bleiben unverändert bei zehn Jahren. Damit ist die im Handels- und Steuerrecht seit dem IV. Bürokratieentlastungsgesetz geltende Verkürzung der Frist für Buchungsbelege (z. B. Rechnungen) auf acht Jahre nicht eins zu eins auf die umsatzsteuerlichen Dokumentationspflichten übertragbar.
In dieser Rubrik weisen wir Sie regelmäßig auf anstehende IWW-Webinare hin. Neu im Angebot sind ab sofort zwei Webinare zu Dauerbrennern in der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Gestaltungsberatung, nämlich Neues ...
Das SG München (29.4.25, S 56 KA 325/22). hat das Geschäftsmodell eines Unternehmens, das Videosprechstunden bei Ärzten vermittelt, stark beanstandet. Das Gericht stellte fest, dass das Unternehmen mit irreführenden ...
Die Gewährung der Corona-Soforthilfe im Jahre 2020 stand unter dem Vorbehalt einer späteren Überprüfung. Wenn die Soforthilfe zurückgezahlt werden muss, stellt sich bei Einnahmen-Überschussrechnern die Frage, ob sie 2020 als Betriebseinnahme zu versteuern ist und im Jahr der Rückzahlung als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Oder ob sie wegen des des von Anfang an bestehenden Rückzahlungsvorbehalts 2020 außer Ansatz bleiben kann. Das FG Niedersachsen(13.2.24, 12 K 20/24) neigt der ersten Lösung zu, ...
Durch das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ ist – auch – die umsatzsteuerliche Aufbewahrungsfrist für Rechnungen von zehn auf acht Jahre verkürzt worden. Sie gilt regulär für alle Rechnungen, deren ...
Eine Frau erhielt seit rund 40 Jahren Witwengeldzahlungen auf Grundlage eines Knappschaftszahnarztvertrags ihres Ehemannes, die 40 Jahre lang als Renteneinkünfte teilweise steuerfrei blieben. Erst mit dem VZ 2018 ...
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In Nordrhein-Westfalen und Hamburg rücken Influencerinnen und Influencer zunehmend in den Fokus der Steuerbehörden. In beiden Bundesländern laufen spezialisierte Ermittlungen gegen professionelle Social-Media-Akteure, die im Verdacht stehen, systematisch ihre steuerlichen Pflichten zu umgehen.