· Fachbeitrag · Gestaltungshinweis
Gesetzeskonforme Steueroptimierung durch Wirtschaftsjahrumstellung zur Verlustverrechnung
von Prof. Dr. Stephan Peters, HSF Nordkirchen
| Die steuerlich motivierte Umstellung des Wirtschaftsjahrs ist zulässig, wenn sie keine missbräuchlichen Zwecke verfolgt. Führt sie zu gesetzlich vorgesehenen Folgen ‒ etwa zur Verlustverrechnung nach § 8c KStG ‒ kann sich das Ermessen der Finanzbehörde auf null reduzieren. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nicht zu einer Steuerpause kommt. Zwei Rumpfwirtschaftsjahre infolge von Umstellung und Rückumstellung sind rechtlich unbedenklich (FG Münster 8.8.24, 10 K 864/21, Rev. BFH I R 20/24 ). |
1. Sachverhalt
Gegenstand des Verfahrens war die Frage, ob die Finanzverwaltung verpflichtet war, der beantragten Umstellung des Wirtschaftsjahrs einer Organgesellschaft zuzustimmen.
Die Klägerin (GmbH) ist Teil eines Konzerns mit ertragsteuerlicher Organschaft. Alleinige Gesellschafterin ist die C Holding GmbH (CD), die unter dem Dach der H GmbH steht. Zwischen der Klägerin und der CD bestand ein Gewinnabführungsvertrag. Mit Schreiben vom April 2020 beantragte die Klägerin beim zuständigen FA die Zustimmung zur Umstellung des Wirtschaftsjahrs gemäß § 7 Abs. 4 S. 3 KStG. Anlass war der geplante Verkauf der H GmbH im Mai 2020. Um Verluste der CD noch vor dem schädlichen Beteiligungserwerb nach § 8c KStG mit Gewinnen der Klägerin verrechnen zu können, sollte das Wirtschaftsjahr entsprechend angepasst werden.
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