Das FG Hamburg (27.2.25, 5 K 159/24) hat klargestellt, dass ein Antrag auf Buchwertfortführung nach § 20 Abs. 2 S. 2 und 3 UmwStG, selbst wenn er nur konkludent gestellt wurde, endgültig ist und nicht nachträglich widerrufen oder geändert werden kann. Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die steuerberatende Praxis, insbesondere bei Einbringungen in eine Freiberufler-GmbH.
Die aktuelle Episode des AStW-Podcasts mit Dietrich Loll und Steffen Pasler fasst wieder die jüngsten Entwicklungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht zusammen. Die beiden sprechen u. a. über neue Gesetze und ...
Es bestehen gegenwärtig erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung in ihrer bisherigen Form eine geeignete Grundlage für einen äußeren Betriebsvergleich darstellt. (BFH 18.6.25, X R 19/21).
Ein Gesellschafterdarlehen, das einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt wird, ist steuerlich nicht anzuerkennen, soweit die Verbindlichkeit nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO dem Gesellschafter zuzurechnen ist; die Zinszahlungen sind keine Werbungskosten bei der Gesellschaft und keine Kapitaleinkünfte beim Gesellschafter, sondern als Einlage (Darlehen) bzw. Ergebnisvorab (Zinsen) zu behandeln (BFH 27.11.24, I R 19/21).
Beim unentgeltlichen Erwerb von GmbH-Anteilen unter Vorbehalt eines Nießbrauchs geht das wirtschaftliche Eigentum bereits auf den Erwerber über, wenn dieser eine nicht mehr einseitig entziehbare Rechtsposition erlangt ...
Neue Woche, neue Entwicklungen aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht. In der neuesten Episode des AStW-Podcasts berichten Dietrich Loll und Steffen Pasler u. a. über mehrere aktuelle BMF-Schreiben, wie etwa zur ...
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
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Der KI-Hype ist groß. Doch gerade in Rechtsanwalts- und Steuerkanzleien ist Vorsicht angebracht: Was darf wirklich eingesetzt werden? Welche Spielregeln müssen beachtet werden? Das IWW-Webinar am 03.11.2026 gibt Ihnen einen kompakten Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wird die Übertragung eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft durch die Parteien des Kaufvertrags wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken (BFH 9.5.25, IX R 4/23). Dieses Urteil erlaubt die Heilung einer steuerlich verunglückten Güterstandsschaukel.