Der Beitrag behandelt die Gestaltung des Ankaufs und der Rücküberlassung von Mobiltelefonen durch Arbeitgeber. Der BFH hat das Steuersparmodell gebilligt und betont, dass zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein natürlicher Interessengegensatz besteht. Erfahren Sie mehr über die steuerlichen Aspekte dieser Gestaltung und die Auswirkungen der Rechtsprechung auf ähnlich gelagerte Sachverhalte.
Wegen des technischen Fortschritts ändern sich Computer-Hardware und Software immer schneller. Die betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauern wurden jedoch seit etwa 20 Jahren nicht mehr für diese Wirtschaftsgüter ...
Der geldwerte Vorteil, der einem Arbeitnehmer aus einem Mitarbeiter-PC-Programm zufließt, ist zwar selbst bei einer Gehaltsumwandlung steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG), doch die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ...
Die Tätigkeit als Medium ist nicht als freier Beruf einzustufen. Weder ist die Tätigkeit als Medium bei den Katalogberufen unter der wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeit einzuordnen noch ist sie als ähnlicher Beruf zum Arzt, beratenden Betriebswirt oder Heilpraktiker anzusehen (FG Hamburg 16.2.23, 6 K 230/21).
Zur Wirksamkeit von Darlehensverträgen, die zwischen dem Inhaber einer Apotheke und einer Gesellschaft geschlossen worden sind, die verschiedene Dienstleistungen für diese Apotheke erbringt und die sich ein ...
Praxen mit einem hohen Energieverbrauch können im Jahr 2023 bei überdurchschnittlich hohen Strompreisen zusätzliche Finanzhilfen beantragen. Anspruchsberechtigt sind Radiologie-, Strahlentherapie- und Dialysepraxen, ...
Grunderwerbsteuer 2026: Hier drohen neue Regressgefahren
Ob Share Deals, MoPeG-Entfristung oder „Hive-Down“: Die Regeln zur Grunderwerbsteuer haben sich im ersten Quartal 2026 grundlegend geändert. Die Sonderausgabe von PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt, wie Sie Transaktionen nach der neuen Rechtslage rechtssicher gestalten.
Die AStW-Sonderausgabe fasst die neuen Richtlinien der Elektroautoförderung 2026 kompakt und leicht verständlich zusammen. Sie verdeutlicht die Antragsvoraussetzungen, diskutiert Sonderfälle und weist auf mögliche Fallstricke hin. Damit verfügen Sie über eine solide Grundlage für Mandantenberatung.
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Dies gilt auch für Yoga-Kursleiter. Insbesondere liegt keine bloße Beratertätigkeit vor, die nicht unter die Rentenversicherungspflicht fällt (LSG Hessen 28.3.23, L 2 R 214/22).