Nach § 2 UStG ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, was man bei Aufsichtsräten jahrzehntelang angesichts deren Einstufung als selbstständige (nicht weisungsunterworfener) Tätigkeit i. S. v. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG annahm. Nachdem der EuGH und diesem folgend nun auch der BFH diese Einordnungslinie verließen, hatte das BMF (8.7.21, III C 2 - S 7104/19/10001 :003, BStBl I 21, 919) neue Abgrenzungsgrundsätze verfügt, die nun mit einem weiteren Schreiben (BMF ...
In einem interessanten Fall wurde über die Höhe der Anschaffungskosten bei der Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Abs. 3 EStG gestritten.
Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und ...
Ein Mehrgewinn, der aus der Korrektur nicht betrieblich veranlasster Betriebsausgaben stammt und im laufenden Gesamthandsgewinn enthalten ist, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung abweichend vom allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen, wenn die zugrundeliegenden Aufwendungen ausschließlich einem Mitunternehmer zugutegekommen sind (BFH 28.9.22, VIII R 6/19).
Die Erstellung von Lehrbriefen ist nicht nach § 4 Nr. 21 Buchst. b UStG umsatzsteuerfrei. Sie ist keine unmittelbare Unterrichtstätigkeit, denn es fehlt am Merkmal der Unmittelbarkeit des Kontakts zu den Lernenden (so ...
Eine doppelte Besteuerung von Renten kann sich nicht allein daraus ergeben, dass ein Steuerpflichtiger in der Vergangenheit keine Altersvorsorgeaufwendungen geltend gemacht hat, obwohl sie einkommensteuerlich abziehbar ...
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Infolge einer Praxisaufgabe kommt es bei Freiberuflern oft zu einer Überführung der Praxisimmobilie in das Privatvermögen. Wird die Immobilie dann renoviert, sodass sich diese als Wohnung vermieten lässt, sollen die Renovierungskosten möglichst schnell von der Steuer abgesetzt werden. Bisher verwehrte das FA jedoch oft einen sofortigen Abzug mit Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG. Es gestattete lediglich einen Abzug über die folgenden 50 Jahre. Doch damit ist nach einer neuen Grundsatzentscheidung des BFH ...