Ein Zahnarzt, der als „Pool-Arzt“ im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er insoweit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Maßgebend sind vielmehr – wie bei anderen Tätigkeiten auch – die konkreten Umstände des Einzelfalls (BSG 24.10.23, B 12 R 9/21 R).
Veräußert der Mitunternehmer seinen Anteil, kann der anteilig auf begünstigte Anlagegüter entfallende Gewinn in eine Rücklage nach § 6b Abs. 3 EStG eingestellt werden. Die Rücklage wird in einer Sonderbilanz des ...
Ein beratend tätiger Betriebswirt erzielt Einkünfte aus selbstständiger Arbeit. Die erklärten Verluste innerhalb der Anlaufphase von fünf Jahren waren vorliegend anzuerkennen, da der Kläger ein belastbares und dem ...
Das BSG hat der Idee, Pflege durch Selbstständige in der gesellschaftsrechtlichen Form der „Ein-Mann-GmbH“ erbringen zu lassen und damit die Sozialversicherungspflicht zu umgehen, zumindest in bestimmten Grenzen eine Absage erteilt: Wenn Krankenhäuser Verträge mit Kapitalgesellschaften zur Erbringung stationärer Pflegedienstleistungen schließen, kommt es darauf an, ob der alleinige Geschäftsführer und Gesellschafter der Kapitalgesellschaft eine natürliche Person ist und sich die Tätigkeit der ...
Der BFH hat zwar bestätigt, dass eine Außenprüfung bei einem Berufsgeheimnisträger zulässig ist (BFH 30.6.23, VIII B 13/22). Doch das FA muss bei der Prüfung Rücksicht nehmen. So hat das FG Berlin-Brandenburg (27.
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Ob Holdingstruktur, Rechtsformwechsel oder Vendor Due Diligence: Bei der Exit-Vorbereitung kommt es auf den richtigen Zeitpunkt an. PU Praxis Unternehmensnachfolge zeigt Ihnen, welche Schritte Sie wann einleiten sollten und wie Sie teure Versäumnisse für Ihre Mandanten vermeiden.
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Der BFH (30.8.23, X B 58/23, Beschluss) weist darauf hin, dass eine mögliche Doppelbesteuerung von Hinterbliebenenrenten, also auch von Witwen- oder Witwerrenten berufsständischer Versorgungswerke, nicht vom aktuellen Vorläufigkeitsvermerk in den Einkommensteuerbescheiden umfasst ist. Entsprechende Bescheide müssen also mittels Einspruch angefochten werden.