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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung

    | Der Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung des Unternehmers ist nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG ausgeschlossen, soweit es sich bei den hierfür aufgewendeten Beträgen um unverzichtbare Aufwendungen für die private Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG handelt (Anschluss an BFH 16.3.22, VIII R 33/18, BStBl II 22, 614). Es bleibt offen, ob das Abzugsverbot nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG i. V. m. § 12 Nr. 1 EStG unionsrechtskonform ist (BFH 24.8.22, XI R 3/22).|

     

    Nicht abziehbar sind nach § 15 Abs. 1a S. 1 UStG Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG gilt. Nach dem durch die Verweisung des § 15 Abs. 1a S. 1 UStG in Bezug genommenen § 12 Nr. 1 S. 2 EStG erfasst das Abzugsverbot Aufwendungen für die Lebensführung, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt, auch wenn sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

     

    Bei den Aufwendungen der Kläger handelt es sich um derartige Aufwendungen i. S. des § 12 Nr. 1 S. 2 EStG. Denn nach dem zwischen den Beteiligten zur Einkommensteuer ergangenen BFH (16.3.22, VIII R 33/18, BStBl II 22, 614, Rz. 12 bis 23) sind Aufwendungen für bürgerliche Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung nach § 12 Nr. 1 S. 2 EStG grundsätzlich nicht abziehbar. Anderes gilt nur für „typische Berufskleidung“, die nicht auch zu privaten Anlässen getragen werden kann. Letzteres ist im Streitfall zu verneinen, wobei der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf dieses BFH-Urteil verweist.

    Quelle: ID 49040655

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