Medizinische Gutachten (zum Nachweis des medizinisch-therapeutischen Ziels einer Behandlungsmaßnahme) können nachträglich nur für körperliche und/oder organische Befunde erstellt werden. Hinsichtlich psychischer Erkrankungen/Störungen bedarf es stets einer vorherigen Diagnose. Es muss jeder Einzelfall begutachtet werden, wenn der Patient vorher eingewilligt hat, anonymisierte Patientenakten vorzulegen reicht nicht. (FG Rheinland-Pfalz 12.1.12, 6 K 1917/07, nrkr.)..
Ein hoher Anteil gemeinsamer Patienten deutet bei einer Praxisgemeinschaft auf Gestaltungsmissbrauch hin. Die Rechtsprechung des BSG unterstellt Missbrauch ab einer Patientenidentität von 50 %. Allerdings können schon ...
Überlässt ein ambulanter Pflegedienst anderen Einrichtungen wie Altenheimen und privaten Kliniken in erheblichem Umfang Pflegepersonal, das teilweise sogar nur zu diesem Zweck eingestellt wurde, so sind diese Erträge ...
Der Verzicht eines Ehegatten auf den Ausgleich des Guthabens aus der Zusammenveranlagung zur ESt gegenüber seinem Ehepartner und die Gewährung zinsloser Darlehen sind bei Gütertrennung schenkungsteuerpflichtig (Hessisches FG 29.8.11, 1 K 3381/03, Abruf-Nr. 114092 , Rev. BFH II R 64/11).
Eine Zulassung als GmbH oder andere Kapitalgesellschaft ist für eine einzelne Arztpraxis gesetzlich ausgeschlossen. Es kann nur eine natürliche Person zugelassen werden. Die Gleichbehandlung mit MVZ kann nicht ...
Aufwendungen eines Nuklearmediziners für ein Theologiestudium, das dieser aufgenommen hat, um Patienten besser zu betreuen, können als Fortbildungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit als ...
Die Stiftungsholding als Alternative zur GmbH-Holding
GmbH-Holdings sind beliebt – aber sind sie immer die beste Option? Das IWW-Webinar am 26.05.2026 zeigt, warum die Stiftungsholding in vielen Fällen die bessere Alternative ist. Profitieren Sie von einer systematischen Gegenüberstellung und vielen praktischen Gestaltungsbeispielen.
Kosten für Baumaßnahmen: BMF präzisiert Abgrenzung
Mit Schreiben vom 26.01.2026 hat das BMF die Abgrenzung von Anschaffungs-, Herstellungs- und Erhaltungsaufwendungen präzisiert. Die Sonderausgabe von AStW Aktuelles aus dem Steuer- und Wirtschaftsrecht zeigt anhand von praktischen Beispielen, was das für die Beratungspraxis bedeutet.
Kassenführung: der aktuelle BMF-Bericht im Praxis-Check
Das BMF hat einen aktuellen Evaluierungsbericht zum Kassengesetz vorgelegt. Was bedeutet das für die Beratungspraxis? Wo liegen derzeit die größten Risiken einer Hinzuschätzung für Ihre Mandanten? Die Sonderausgabe von BBP Betriebswirtschaft im Blickpunkt zeigt, was jetzt wichtig ist.
Werden in einer Gemeinschaftspraxis außer der freiberuflichen Tätigkeit auch gewerbliche Tätigkeiten ausgeübt, gilt nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG die gesamte gemeinschaftliche Tätigkeit als Gewerbebetrieb. Dieser Grundsatz ist auch in den Fällen der integrierten Versorgung bei Gemeinschaftspraxen zu beachten (OFD Frankfurt/M. 31.5.12, S 2241 A - 65 - St 213).