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  • · Nachricht · Vertragsarztrecht

    Eine Einzelpraxis kann nicht als Kapitalgesellschaft geführt werden

    Eine Zulassung als GmbH oder andere Kapitalgesellschaft ist für eine einzelne Arztpraxis gesetzlich ausgeschlossen. Es kann nur eine natürliche Person zugelassen werden. Die Gleichbehandlung mit MVZ kann nicht verlangt werden (BSG, B 6 KA 47/11 R).

    Sachverhalt

    Streitig ist das Begehren eines Psychotherapeuten, seine Zulassung auf eine Gesellschaft mit der britischen Rechtsform einer sog Ltd. zu übertragen.

     

    Der seit 1999 zur vertragspsychotherapeutischen Versorgung zugelassene Kläger beantragte 2009 bei dem Zulassungsausschuss die Übertragung seiner Zulassung auf eine „Comma Health International Limited“, die er im Jahr 2005 zusammen mit seiner Ehefrau in Großbritannien gegründet hatte. Der Sitz der Gesellschaft befindet sich in Birmingham; der Geschäftsbetrieb soll unter der Praxisanschrift des Klägers abgewickelt werden. Gesellschafter der Ltd. sind je zur Hälfte der Kläger und seine Ehefrau; beide halten je 50 Anteile der Gesellschaft im Wert von je einem brit. Pfund. Der Antrag blieb vor dem Zulassungsausschuss wie vor dem beklagten Berufungsausschuss ohne Erfolg. Auch Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.

     

    Anmerkungen

    Das LSG hat ausgeführt, die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung könne - von den Sonderregelungen für das medizinische Versorgungszentrum (MVZ) abgesehen - nur natürlichen Personen erteilt werden. Die Rechtsfolgen der Zulassung träfen jeweils denjenigen, der die vertragsärztlichen Leistungen erbringen wolle. Dieser müsse die Behandlungen höchstpersönlich durchführen. Nach geltendem Recht könnten Zulassungsstatus und tatsächliche Durchführung der Behandlungsleistungen nicht in der Weise aufgespalten werden, dass eine juristische Person zugelassen werde, die Behandlungen dann aber von der hinter dieser Person stehenden natürlichen Person durchgeführt werden dürften.

     

    Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, der grundrechtliche Schutz der Berufsausübungsfreiheit gestatte auch im Rahmen der Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung die freie Wahl der Rechtsform. Ein ausdrückliches Verbot der Ausübung der psychotherapeutischen Tätigkeit in der Rechtsform der GmbH oder der Ltd. existiere nicht; für kaufmännische Gesellschaften wie die KG möge etwas anderes gelten, weil diese für die Ausübung eines Handelsgewerbes vorgesehen sei; die psychotherapeutische Tätigkeit sei aber kein Gewerbe. Die prinzipiellen Bedenken gegen die Teilnahme von juristischen Personen an der vertragsärztlichen Versorgung seien mit der Zulassung von MVZ obsolet. Diese könnten in der Rechtsform der GmbH, der Partnerschaftsgesellschaft, der BGB-Gesellschaft und der Genossenschaft geführt werden. Für die Ltd. nach britischem Recht gelte aus europarechtlichen Erwägungen nichts anderes. Im Hinblick auf das Gleichbehandlungsgebot des Grundgesetzes müsse es auch einem einzelnen Leistungserbringer gestattet sein, seine vertragsärztliche Tätigkeit in der Rechtsform einer juristischen Person - also der GmbH oder der Ltd. - auszuüben.

     

    Das BSG folgte der Argumentation des Klägers nicht. Eine Einzelpraxis kann nicht als Kapitalgesellschaft geführt werden, sondern nur von einer natürliche Person. Der zugelassene Arzt muss Mitglied einer KV sein und deren Disziplinargewalt unterliegen. Die Verfassung gewährt auch nicht den Anspruch, jede gewünschte Tätigkeit in jeder gewünschten Form auszuüben. Diese Beschränkung auf natürliche Personen ist durch die Besonderheiten des Arzt-Patient-Verhältnisses gerechtfertigt. Die Sondervorschriften für MVZ ergeben sich daraus, dass ein großer Geschäftsbetrieb unter anderen Bedingungen arbeitet als eine Einzelpraxis.

    Quelle: ID 35101470