Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des großen Senats BFH (21.9.09, GrS 1/06, BStBl II 10, 672) kommt eine Aufteilung nur dann in Betracht, wenn ein geeigneter Schätzungsmaßstab vorliegt. Greifen die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge dagegen so ineinander, dass eine Trennung nicht möglich ist, fehlt es also an objektivierbaren Kriterien für eine Aufteilung, dann kommt ein Abzug der Aufwendungen insgesamt nicht in Betracht (FG Münster 26.4.13, 14 K 3871/11 G,F).
Das LSG Baden-Württemberg (17.4.2013, L 5 R 3755/11, nrkr.) hat die Sozialversicherungspflicht eines Honorararztes bestätigt. Es stellte ferner fest, dass Krankenhausleistungen grundsätzlich nicht im Wege freier ...
Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn dem Steuerpflichtigen für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen ...
Betreuungsleistungen von Berufsbetreuern sind seit dem 1.7.2013 umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt allerdings nicht für alle Tätigkeiten eines Betreuers, sondern ausschließlich für die nach dem Gesetz über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) abrechenbaren Betreuungsleistungen. Alle anderen Tätigkeiten, wie z.B. Verfahrenspflegschaften, bleiben hiervon unberührt und sind deshalb bei bestehender Umsatzsteuerverpflichtung des Einzelnen weiterhin zu versteuern.
Der Einlagewert eines Wirtschaftsguts des Umlaufvermögens, der im Jahr der Einlage bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG nicht gewinnmindernd geltend gemacht wurde und aufgrund Bestandskraft der Veranlagung ...
Führt ein Apotheker über die nach der Rechtsprechung zulässige Ermittlung der Tageseinnahmen durch Tagesendsummenbons hinaus freiwillig eine von seiner PC-Kasse erstellte Datei mit Einzelaufzeichnungen der ...
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Es ist kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar, der es rechtfertigt, die gebotene Totalprognose am Ende des Prüfungszeitraums enden zu lassen, der von der Finanzverwaltung nach Zweckmäßigkeit bestimmt wird und im vorliegenden Zusammenhang eher zufälligen Charakter hat (BFH 13.5.13, VIII B 162/11).