Wird ein Berufsbetreuer gemäß § 1896 BGB gerichtlich zur Erbringung von Betreuungsleistungen bestellt, handelt er als anerkannte Einrichtung i.S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG und Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL und kann sich für die Steuerfreiheit der aufgrund dieser Bestellung erbrachten Betreuungsleistungen auf das Unionsrecht berufen (BFH 25.4.13, V R 7/11).
Im Falle der Realteilung einer - ihren Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelnden - (freiberuflichen) Mitunternehmerschaft ohne Spitzenausgleich besteht keine Verpflichtung zur Erstellung einer ...
Die Umsätze aus dem Betrieb einer Kampfsportschule sind nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i der Richtlinie 77/388/EWG steuerfrei, soweit die erbrachten Leistungen nicht lediglich den Charakter bloßer ...
Das FG Niedersachsen hatte entschieden, dass die Aufgabe der Investitionsabsicht nach Erlass des Steuerbescheides, in dem ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) berücksichtigt wurde, ein rückwirkendes Ereignis i.S. der §§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 233a Abs. 2a AO darstellt (FG Niedersachsen 5.5.11, 1 K 266/10). Das sieht der BFH (11.7.13, IV R 9/12) genauso, wie vorab bekannt wurde (Lühn, NWB 2013, S. 2608 - 2609).
Wer sich auf seinen Kassenarztsitz nur anstellen lassen und dann weiterziehen will, hat kein ernsthaftes Interesse an dem Sitz und seiner Fortführung und geht bei der Nachbesetzung leer aus (BSG 20.3.
Das Wahlrecht, den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermitteln zu wollen, kann auch noch in der Verhandlung vor dem FG ausgeübt werden, wenn entsprechende Aufzeichnungen geführt wurden (BFH 20.3.
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Sind Aufwendungen eines Unternehmers für Fahrten zu seinem im Streitjahr einzigen Auftraggeber mit seinem betrieblich genutzten Fahrzeug in vollem Umfang oder nur mit der Entfernungspauschale von 0,30 EUR als Betriebsausgaben abziehbar – Begriff der e „Betriebsstätte“ – Abgrenzung von Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und solchen zwischen zwei Betriebsstätten? (FG Düsseldorf 19.2.13, 10 K 829/11 E, BFH X R 13/13)