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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Kein ermäßigter Steuersatz für Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse

    | Schwimmunterricht und Aquafitness-Kurse sind mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern ( FG Münster (26.10.12, 5 K 1778/09 U ; Rev. zugelassen). |

     

    Die Klägerin erteilte Schwimmunterricht für Kinder und Erwachsene und führte Aquafitness-Kurse durch. Eine Anerkennung als allgemeinbildende oder berufsbildende Einrichtung war ihr von der zuständigen Behörde nicht zweifelsfrei bescheinigt worden. Den Schwimmunterricht unterwarf die Klägerin dem ermäßigten Steuersatz, die Aquafitness-Kurse behandelte sie als steuerfrei. Das FA bestand hingegen auf dem regulären Umsatzsteuersatz für beide Leistungen

     

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 UStG

    Die Aquafitness-Kurse fallen nach Meinung des FG nicht unter die Steuerbefreiung gemäß § 4 Nr. 14 UStG, da sie zur Prävention und Selbsthilfe i.S. des § 20 SGB V angeboten werden, die grundsätzlich nicht als Heilbehandlung qualifiziert werden können. Dass diese Aquafitness-Kurse ggf. auch von Physiotherapeuten - also Personen, die grundsätzlich zu einer Heilbehandlung i.S. des § 4 Nr. 14 UStG befähigt sind - erbracht wurden, rechtfertigt keine andere Beurteilung, da die Kurse aufgrund ihrer objektiven Zwecksetzung nicht als Heilbehandlung angesehen werden können.

     

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 21 Buchst. Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG

    Die Klägerin konnte auch keine Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 Buchst. Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG vorlegen, wonach die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten.

     

    Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 UStG

    Die Umsätze sind auch nicht gemäß § 4 Nr. 22 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Dies scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin als privatwirtschaftlich verfasster Unternehmer nicht zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis zählt.

     

    Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Buchst. h, i oder j RiLi 77/388/EWG

    Die streitigen Umsätze sind auch nicht in unmittelbarer Anwendung von Art. 13 Teil A Buchst. h, i oder j der Richtlinie 77/388/EWG (Art. 132 Abs. 1 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie) von der Umsatzsteuer befreit. Die Klägerin. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung erklärt, dass sie sich hinsichtlich der Frage der Umsatzsteuerfreiheit der von ihr erzielten Umsätze ausdrücklich nicht auf eine unmittelbare Anwendung der Richtlinie beruft.

     

    Ermäßigter Steuersatz nach § 12 Abs. 1 UStG

    Schließlich unterliegen die Umsätze auch nicht der ermäßigten Besteuerung (§ 12 Abs. 1 UStG). Zwar vertritt die Finanzverwaltung in A. 12.11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStAE die Auffassung, dass auch die Erteilung von Schwimmunterricht zu den unmittelbar mit dem Betrieb von Schwimmbädern verbundenen Umsätzen i.S. von Art. 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG zählt. Allerdings wird in S. 2 angeordnet, dass die Steuerermäßigung ausscheidet, wenn die Überlassung des Schwimmbads eine unselbständige Nebenleistung zu einer nicht begünstigten Hauptleistung ist. Unter Berufung hierauf ist das FA zurecht der Auffassung, dass die Schwimmkurse nicht dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, weil sie die Hauptleistung des Unternehmens der Klägerin darstellten. Wenn - wie hier - Inhalt des Vertrages die Erbringung von Schwimmunterricht ist, so stellt die Unterrichtsleistung nach der Verkehrsauffassung die Hauptleistung dar. Die ggf. mit dem Angebot des Schwimmunterrichts verbundene Erlaubnis zur Benutzung des Schulschwimmbeckens ist eine bloße Nebenleistung.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Bereits ein Jahr zuvor hatte das FG in einem ähnlich gelagerten Fall (vermutlich der Betriebsnachfolger der Klägerin) den ermäßigten Steuersatz verwehrt (FG Münster 13.12.11, 15 K 1041/08 U)
    Quelle: ID 37925080