· Nachricht · Umsatzsteuer
Solidarbeitrag zugunsten der GKV mindert nicht das Entgelt für Arzneimittellieferungen
| Die Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung mindert nicht das Entgelt für Arzneimittellieferungen ( FG Schleswig-Holstein 27.11.12, 4 K 184/08 ). |
Zwischen dem FA und einem Mitglied des Verbandes forschender Arzneimittelhersteller e.V. (VfA) war streitig, ob die Zahlung eines Solidarbeitrags zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung zu einer Minderung der Entgelte für Arzneimittellieferungen führte. Hierzu hielt das Gericht fest: Die Zuwendung eines Leistungserbringers an den (End-)Abnehmer führt nur dann zur Minderung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage (des Entgelts), wenn zwischen der Zuwendung und der Leistung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Ein solcher Zusammenhang liegt im Falle einer nur die allgemeine Finanzierung des (End-)Abnehmers bezweckenden Zuwendung (hier: sog. Solidarbeitrag eines Herstellers pharmazeutischer Produkte zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung) nicht vor.