Das BMF (27.12.18, IV C 6 - S 2242/07/10004) arbeitete die BFH-Rechtsprechung zur unechten Realteilung in das Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung ein.
Die Beiträge einer Rechtsanwalts-Sozietät für ihre eigene Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung führen bei den angestellten Rechtsanwälten nicht zu Arbeitslohn (FG Thüringen 8.11.17, 3 K 337/17, Rev.
Leistungen eines Arztes im Rahmen eines Notdienstes, die dazu dienen, gesundheitliche Gefahrensituationen frühzeitig zu erkennen, um sofort geeignete Maßnahmen einleiten und damit einen größtmöglichen Erfolg einer ...
Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht (BayLDA) hat seine Prüfaktivitäten aufgenommen und flächendeckende Datenschutzkontrollen in Bayern angestoßen. Im Fokus der aktuellen Prüfungen steht u. a. der Schutz vor Verschlüsselungstrojanern in Arztpraxen.
Aufwendungen für die Ausrichtung eines „Herrenabend“ können wegen einer privaten Mitveranlassung nur hälftig als Betriebsausgaben abgezogen werden (FG Düsseldorf 31.7.18, 10 K 3355/16 F,U).
Das BMF hat den Realteilungserlass aus 2006 (BStBl I 06, 228) überarbeitet ( ). Eine ausführliche Analyse wird voraussichtlich in der Februar-Ausgabe von PFB Paxis Freiberufler-Beratung veröffentlicht.
28. IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht am 20.11.2026
Bringen Sie Ihr Beratungswissen auf den neuesten Stand. Der IWW-Kongress Praxis Steuerstrafrecht informiert Sie über aktuelle Brennpunkte aus der Betriebsprüfung, dem Ermittlungs- und Steuerstrafverfahren.
Wie lassen sich Vereinbarungen zum Zugewinnausgleich steueroptimal gestalten? Welche Regelungen gelten für die Veranlagung im Trennungsjahr? Die Sonderausgabe von SSP Steuern sparen professionell beantwortet alle wichtigen Fragen im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung.
Der Verlust der Gemeinnützigkeit hat für Vereine gravierende Folgen. Die neue Sonderausgabe von VB VereinsBrief zeigt Ihnen, wie Sie Warnzeichen frühzeitig erkennen und aktiv gegensteuern. Konsequent eingeordnet aus Sicht des Finanzamts.
Die Aussetzung der Vollziehung von Zinsfestsetzungen wird wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des Zinssatzes nach § 238 Abs. 1 S. 1 AO – auf Antrag – auf Verzinsungszeiträume ab dem 1.4.12 erweitert (BMF 14.12.18, IV A 3 - S 0465/18/10005-01).