Die Fortbildungspflicht ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass die Vertragsärzte die Versicherten entsprechend dem aktuellen Stand der medizinischen Erkenntnisse behandeln. Die Nachweispflicht sichert dies ab. In diesem Zusammenhang geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass ein Vertragsarzt, der fünf Jahre seiner Fortbildungspflicht nicht oder nur unzureichend nachkommt und sich auch durch empfindliche Honorarkürzungen nicht beeindrucken lässt, sich hartnäckig der Fortbildungsverpflichtung verweigert ...
Die steuerliche Anerkennung ist in einer Gesamtbetrachtung der mietvertraglichen Vereinbarungen und der tatsächlichen Durchführung des Mietverhältnisses vorzunehmen. Wird der Mietvertrag mit einem Angehörigen eines ...
Zwischen den Erscheinungsterminen der gedruckten Ausgabe von PFB Praxis Freiberufler-Beratung halten wir Sie regelmäßig online auf dem Laufenden. Hier ist – jeweils nur kurz angerissen – eine Auswahl der ...
Bei der steuerlichen Beratung von Ärzten entstehen mittlerweile immer subtilere Fragestellungen. Bei der Beratung dieser Fragen sollten Sie bitte eine Kernaussage nicht vergessen: Vertragsarztrecht und Steuerrecht sind völlig unterschiedliche Rechtsgebiete. Sie dürfen einander nur nicht „stören“. Daraus folgt, dass es vertragsarztrechtliche Gestaltungen gibt, die steuerlich teuer zu stehen kommen können und andersherum steuerlich wünschenswerte Ergebnisse sich nur schwer vertragsartzrechtlich abbilden ...
Die Festsetzungsfrist für Hinterziehungszinsen auf hinterzogene Vorauszahlungen beginnt mit Ablauf des Tages, an dem gemäß § 170 Abs. 1, § 169 Abs. 2 S. 2 AO unter Außerachtlassung von § 37 Abs. 3 S.
Eine Forderung ist jedenfalls dann endgültig ausgefallen, wenn ein Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht eine Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 1 S. 1 InsO angezeigt hat (FG Düsseldorf 18.7.
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Werden von mehreren Gesellschaften gegenüber nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfängern inhaltsgleiche Buchführungsleistungen deshalb nacheinander erbracht, um mehrfach die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen zu können, liegt eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung vor, die zu ihrer Versagung führt (BFH 11.7.18, XI R 26/17).