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  • · Nachricht · § 6b-Rücklage

    Vorbereitungsmaßnahmen verlängern die Investitionsfrist nicht

    | Bildet der Steuerpflichtige eine Rücklage nach § 6b EStG , ist diese innerhalb einer Vierjahresfrist auf angeschaffte Ersatzwirtschaftsgüter übertragbar. Diese Frist verlängert sich bei neu hergestellten Gebäuden auf sechs Jahre, wenn mit ihrer Herstellung vor dem Schluss des vierten auf die Bildung der Rücklage folgenden Wirtschaftsjahrs begonnen worden ist. Das FG München (14.2.17, 6 K 2143/16, Rev. BFH X R 7/17, Einspruchsmuster ) hat hierzu nun entschieden, dass es nicht ausreicht, wenn sich die Bauplanung bei Ablauf der vierjährigen Reinvestitionsfrist noch im Anfangsstadium befunden hat. |

     

    Im Streitfall war zum 30.6.05 eine Rücklage gemäß § 6b EStG gebildet worden, die regulär in der Bilanz zum 30.6.09 hätte gewinnwirksam aufgelöst werden müssen. Der Steuerpflichtige machte nun jedoch die Verlängerung der Reinvestitionsfrist auf sechs Jahre (§ 6b Abs. 3 S. 3 EStG) geltend, da er den Planungsauftrag an einen Architekten im Mai 2009 vergeben hatte und damit mit der Herstellung des Objekts bereits begonnen habe. Das FA lehnte dies jedoch mit der Begründung ab, der Bauantrag für das Gebäude sei erst im Juni 2010 gestellt worden, sodass mit der Herstellung erst nach Ablauf der vierjährigen Investitionsfrist begonnen worden sei.

    Nach Ansicht des FG München ist es zur Vermeidung von Missbräuchen erforderlich, dass zumindest innerhalb der allgemeinen Investitionsfrist mit der Herstellung des Bauobjekts begonnen wurde. Hierfür reicht es unter Umständen aus, wenn die notwendige Architektenplanung abgeschlossen und ein Bauantrag gestellt worden ist. Ein Beginn der Bauarbeiten ist jedenfalls nicht erforderlich.

    PRAXISHINWEIS | Ein Steuerpflichtiger kann die Verlängerung der Investitionsfrist nicht allein mit der Behauptung erreichen, er beabsichtige, die Rücklage auf ein neues Gebäude zu übertragen. Vielmehr muss er ein konkretes Investitionsvorhaben ins Werk gesetzt haben. Nur auf das begonnene Objekt kann die Rücklage übertragen werden. Im Streitfall kam das FG zu dem Ergebnis, dass die vor dem maßgeblichen Bilanzstichtag (30.6.09) getroffenen Maßnahmen (Führung interner Gespräche, Beauftragung eines leitenden Angestellten mit der Umsetzung sowie mündliche Beauftragung des Architekten) lediglich Vorbereitungsarbeiten darstellten, die über ein Anfangsstadium nicht hinauskamen. Der Steuerpflichtige ist jedoch anderer Meinung und hat gegen die Entscheidung Revision eingelegt, die beim BFH unter dem Az. X R 7/17 anhängig ist.

     
    Quelle: ID 45038528

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