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  • · Nachricht · Umsatzsteuer

    Sind notärztliche Betreuungsleistungen auf Veranstaltungen umsatzsteuerbefreit?

    | Die Anwesenheit eines Arztes bei einer Veranstaltung, die diesem vom Veranstalter pauschal stundenweise vergütet wird, ist nach Auffassung des FG Köln nicht gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG umsatzsteuerfrei, da es sich bei solchen Leistungen nicht um eine ärztliche Heilbehandlung handelt. Eine ärztliche Heilbehandlung i. S. des § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG kann aber dann vorliegen, wenn es dem Arzt obliegt, die herzkranken Teilnehmer einer Sportveranstaltung und deren Blutwerte und Vitalwerte permanent medizinisch zu überwachen ( FG Köln 3.7.17, 9 K 1147/16, Rev. BFH V R 37/17, Einspruchsmuster ). |

     

    Im Streitfall wurde ein approbierter Arzt von verschiedenen Veranstaltern zur Betreuung ihrer Veranstaltungen gebucht, wodurch diese ggf. ordnungsrechtliche Auflagen erfüllten. Vertragspartner war jeweils der Veranstalter. Der Arzt wurde stundenweise vergütet und seine Aufgabe war es, im Notfall einzugreifen.

     

    PRAXISHINWEIS | Die Frage der Umsatzsteuerfreiheit von ärztlichen bzw. notärztlichen Betreuungsleistungen bzw. Einsatzbereitschaft bei Veranstaltungen hat erhebliche praktische Bedeutung, da bei nahezu jeder Sport-, Konzert- oder sonstigen Großveranstaltung ordnungsrechtlich eine ärztliche Anwesenheit vorgeschrieben ist. Entscheidend für die Umsatzsteuerfreiheit ist die Frage, ob Heilbehandlungen i. S. des Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der MwStSystRL bzw. § 4 Nr. 14 UStG vorliegen. In diesem Zusammenhang kommt es darauf an, ob die Maßnahmen einem therapeutischen Zweck dienen, d. h. die Leistungen müssen der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung dienen. Ob die reine Anwesenheit während einer Veranstaltung als quasi Vorstufe oder Nebenleistung einer Heilbehandlung anzusehen ist, wird der BFH nun höchstrichterlich klären. Bis dahin sind in vergleichbaren Fällen Einspruch und ggf. Klage geboten.

     
    Quelle: ID 45038098

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